Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben?

Moritz Buhl

Gute Frage! Erfreuliche Antwort: Nein! Genau genommen ist die Befreiung von den Umsatzsteuer-Voranmeldungen sogar der Kern der Steuer-Vereinfachung für Kleinunternehmer. Monatliche oder vierteljährliche Voranmeldungen verlangt das Finanzamt von Unternehmern, die …

  • ihren Kunden Umsatzsteuer in Rechnung stellen,
  • Anspruch auf Erstattung der selbst gezahlten Vorsteuer haben und
  • deren Umsatzsteuer- „Zahllast“ im Vorjahr höher als 1.000 Euro war.  Die Zahllast ist dabei die Differenz zwischen eingenommener Umsatzsteuer und selbst gezahlter Vorsteuer.

Solange du diese Voraussetzungen nicht erfüllst, bleiben dir Voranmeldungen also erspart. Außerdem brauchst du dir keine Gedanken über den richtigen Umsatzsteuersatz und alle anderen Umsatzsteuer-Vorschriften zu machen.

Zur Erinnerung: Als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG gilt, wer …

  • im Vorjahr (z. B. 2017) weniger als 22.000 Euro eingenommen hat

und

  • im laufenden Jahr (z. B. 2018) voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro einnehmen wird.

Wichtig: Um die Überwachung der Jahresumsatzgrenze musst du dich selbst kümmern. Du stellst im Dezember fest, dass du im Jahr 2018 mehr als 22.000 Euro eingenommen hast? Dann verlierst du am 1. Januar 2019 automatisch den Kleinunternehmer-Status.

Eine Aufforderung vom Finanzamt über den Wechsel zur Regelbesteuerung bekommst du nicht. Wenn es eng wird, solltest du daher möglichst schnell mit deinem Steuerberater Kontakt aufnehmen. Vielleicht lässt sich das Überschreiten der Umsatzgrenze ja noch vermeiden.

Freiwillige Sonderregelung

Andererseits zwingt dich niemand, den Kleinunternehmer-Status in Anspruch zu nehmen. Echte finanzielle Vorteile ergeben sich für dich ohnehin nur dann, wenn du für Privatleute arbeitest. Falls du überwiegend Geschäftskunden hast, sinkt durch die Sonderregelung nur dein Verwaltungsaufwand. Eben weil dir die Umsatzsteuer-Voranmeldungen erspart bleiben. Dafür gehen dir aber auch die Vorsteuererstattungen verloren.

So oder so: Wenn du freiwillig auf den Kleinunternehmer-Status verzichtest, bist du daran fünf Jahre lang gebunden.

Praxistipp: Die Entscheidung für oder gegen die Kleinunternehmer-Regelung triffst du beim Ausfüllen des „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“. Dort findest du auf Seite 6 die „Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer“. Im Abschnitt 7.3 machst du dort die Angaben zur „Kleinunternehmer-Regelung“:

Keine Extrawurst bei Steuererklärungen

Wichtig: Bei allen anderen Steuerpflichten hast du als Kleinunternehmer keine Privilegien! So musst du insbesondere …

  • deine Ausgangsrechnungen und Belege über Betriebsausgaben zehn Jahre lang aufbewahren,
  • deinen Gewinn in Form einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln (= Einnahmen minus Ausgaben),
  • den Einnahmenüberschuss auf dem amtlichen EÜR-Formular elektronisch signiert (!) ans Finanzamt übermitteln,
  • zusammen mit deiner privaten Einkommensteuererklärung Angaben über deine unternehmerischen Einkünfte einreichen: Freiberufler und ähnliche Selbstständige füllen die „Anlage S“ aus. Gewerbetreibende machen ihre Angaben auf der „Anlage G“.

Immerhin: Gewerbesteuer-Anmeldungen und -erklärungen sind nicht erforderlich. Und zwar selbst dann nicht, wenn du Gewerbetreibender bist. Für gewerbliche Einzelunternehmer gilt nämlich ein Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro. So hoch kann der Gewinn (= Gewerbeertrag) bei Einhalten der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze von 22.000 Euro beim besten Willen nicht werden.

Infrage kommt eine Gewerbesteuererklärung allenfalls im letzten Jahr vor dem Übergang zur Regelbesteuerung. Kleinunternehmer, deren Umsatz im laufenden Kalenderjahr annähernd 50.000 Euro erreicht, können durchaus bereits gewerbesteuerpflichtig sein.

Noch Fragen?

Was du als Kleinunternehmer sonst noch alles beachten solltest und wie invoiz dir dabei hilft, erfährst du auf folgenden Seiten:

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