Kleinunternehmer: Steuererklärung muss sein!

Moritz Buhl

Kleinunternehmer Steuererklärung ist Pflicht. Das gilt auch für die Umsatzsteuererklärung. Obwohl Kleinunternehmer gar keine Umsatzsteuer ausweisen.

Kleinunternehmer Steuererklärung trotz fehlender Umsatzsteuer

Auch als Kleinunternehmer musst du Steuererklärungen abgeben. Selbst wenn du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen willst, kommst du nicht um das Ausfüllen von Steuerformularen herum.

Kleinunternehmer sind zwar von der Umsatzsteuer befreit. Doch das ändert an den allgemeinen Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt nichts. Das beginnt bereits beim „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Den musst du auf jeden Fall einreichen, wenn du dein Unternehmen gründest.

Du suchst nach Informationen zum Gründer-Fragebogen? Die findest du im invoiz-Blogbeitrag „Anmeldung als Kleinunternehmer: So funktioniert’s!

Moment mal: Kleinunternehmer?

Zur Erinnerung: Als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG  giltst du,  solange …

  • du im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz gemacht hast (bis 2019: 17.500 Euro) und
  • dein Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird.
  • Der Umsatz im Folgejahr spielt keine Rolle.

Kleinunternehmer dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Im Gegenzug bekommen sie allerdings keine Vorsteuer erstattet. Aber dafür können sie sich die Voranmeldungen und den ganzen anderen Umsatzsteuer-Zirkus sparen.

Kleinunternehmer Steuererklärung trotz fehlender Umsatzsteuer

Den ganzen Zirkus? Genau genommen nicht. Denn du stellst zwar keine Umsatzsteuer in Rechnung. Und du nimmst auch keine Steuer ein. Trotzdem ist einmal im Jahr eine Umsatzsteuererklärung fällig.

Es gibt nämlich keine Vorschrift, durch die Kleinunternehmer sich von der Steuererklärung befreien lassen können.

Deine Umsatzsteuererklärung musst du bis spätestens 31. Juli des Folgejahres in elektronischer Form ans Finanzamt übermitteln.  Du lässt dich von einem Steuerberater unterstützen? Dann kannst du dir mit der Abgabe deiner Steuererklärungen bis Februar des übernächsten Jahres Zeit lassen.

Einfach auf Tauschstation gehen, ist allerdings keine gute Idee. Denn dann drohen hohe Nachzahlungen und Strafzinsen.

Du willst noch mehr zum Thema Kleinunternehmerregelung wissen?

In unserer invoiz Bibliothek findest du eine umfassende Informationsseite! „Kleinunternehmerregelung: Was du als Kleinunternehmer wissen musst!“ 🙂

Weitere Steuererklärungen von Kleinunternehmern

Ein formloses Schreiben mit einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügt nicht mehr. Neben der Umsatzsteuererklärung müssen Kleinunternehmer die folgenden Steuererklärungen einreichen:

  • Einnahmen-Überschussrechnung (= formlose Gewinnermittlung auf der „Anlage EÜR“),
  • „Anlage S“ (für Selbstständige Tätigkeiten) oder „Anlage G“ (für Gewerbebetriebe),
  • die private Einkommensteuererklärung sowie
  • die dazugehörigen Steuerunterlagen (zum Beispiel „Anlage K“ für Kinder oder „Anlage Kap“ für Kapitaleinkünfte).

Eine Gewerbesteuererklärung ist dagegen nicht erforderlich. Und zwar auch dann nicht, wenn du als Kleinunternehmer gewerblich tätig bist. Denn für natürliche Personen gilt der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro.

Einen Gewerbeertrag in dieser Höhe können Kleinunternehmer normalerweise nicht erwirtschaften. Nur bei juristischen Personen (z. B. GmbH oder Unternehmergesellschaften) fällt die Gewerbesteuer bereits ab dem ersten Euro Gewerbeertrag an.

Praxistipp: Manche Finanzämter nehmen es mit der Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern nicht so genau. Bevor du dir unnötig Arbeit machst, fragst du am besten beim zuständigen Sachbearbeiter deines Finanzamts nach.

Kleinunternehmer Steuererklärung: Unvermeidliche Umsatzsteuer-Nullnummer

Zum Glück ist die Kleinunternehmer-Umsatzsteuererklärung meistens schnell erledigt. Zweck der Übung:

  • Du teilst dem Finanzamt mit, wie hoch deine Umsätze waren.
  • Und du bestätigst ausdrücklich, dass du keine Umsatzsteuer eingenommen hast.

Das ist mit einigen wenigen Angaben auf dem Steuerformular erledigt.

Unverzichtbar: Die elektronische Steuer-Signatur

Du hast keinen Steuerberater, der deine Steuererklärungen erledigt? Für die eigenhändige Datenübermittlung brauchst du unbedingt eine elektronische (Steuer-)Signatur. Die besteht aus einer Zertifikatsdatei und einer PIN:

  • Damit beweist du die Echtheit der übermittelten Daten.
  • Außerdem stellst du so sicher, dass deine Angaben unterwegs nicht verändert werden können.

Falls du noch keine elektronische Steuer-Signatur hast, beantragst du sie am besten zeitnah. Leider ist die einmalige Registrierung komplizierter als die eigentliche Übermittlung der Steuererklärungen.

Immerhin: Gebühren fallen keine an. Außerdem ist die Registrierung nur einmal erforderlich. Du kannst deine Steuer-Signatur jahrelang nutzen

So beantragst du deine elektronische Steuer-Signatur

Um dich zu registrieren, rufst du die Elster-Startseite auf. Dort klickst du auf den Button „Benutzerkonto erstellen“:

Für Steuerzwecke genügt ein „Elster“-Konto mit kostenloser ElsterBasis-Signatur. Der Registrierung-Zehnkampf besteht aus folgenden Schritten:

  1. Start der Registrierungs-Prozedur,
  2. Dateneingabe,
  3. Registrierungs-Versand,
  4. Bestätigung der E-Mailadresse,
  5. Versand einer Aktivierungs-ID per E-Mail,
  6. Versand eines Aktivierungs-Codes per Post,
  7. Eingabe der Aktivierungsdaten,
  8. Erstellen der Elster-Zertifikatsdatei,
  9. Herunterladen der Elster-Zertifikatsdatei und
  10. erstmaliges Login.

 

Keine Sorge, das klingt komplizierter als es ist. Am besten folgst du einfach den Schritten des Registrierungs-Assistenten. Durch den zwischenzeitlichen Postversand kann es allerdings zwei Wochen dauern, bis du deine Steuer-Signatur einsetzen kannst. Deshalb wartest du am besten nicht bis auf den letzten Drücker.

Deine elektronische Steuersignatur besteht aus …

  • einer Zertifikats-Datei, die du auf deinem Rechner speicherst. Und
  • einer selbst gewählten PIN.

Für die Übermittlung deiner Steuererklärungen brauchst du außerdem eine Internetverbindung und passende Software:

  • Im Jahr 2020 kannst du letztmals das kostenlose amtliche Windows-Programm „ElsterFormular“ verwenden.
  • Steuererklärungen lassen sich auch über „ElsterOnline“ verschicken. Das ist Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung ist ebenfalls gebührenfrei.
  • Mit „ElsterSmart“ sind steuerliche Datenübermittlungen zudem per Tablet und Smartphone möglich.

Noch Fragen?

Was du als Kleinunternehmer sonst noch alles beachten musst, erfährst du unter anderem auf folgenden Seiten:

Teste unser Finanz- und Rechnungsprogramm kostenlos auf Herz und Nieren. Einfach mit E-Mail-Adresse und Passwort registrieren. Und sofort steht dir der volle Funktionsumfang von invoiz zur Verfügung.

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