Verjährungsfrist für Rechnungen

Moritz Buhl

Wusstest du, dass zum Jahresende wieder Forderungen in mehrstelliger Millionenhöhe verjähren? Falls du noch offene Außenstände aus Vorjahren hast, solltest du also möglichst bald einen Blick in deine Unterlagen werfen: Wenn du deine Ansprüche vor Ablauf der dreijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist nicht wirksam einforderst, sind sie endgültig verloren!

Zum Glück kannst du die Verjährung schnell und recht einfach verhindern. Mehr dazu weiter unten.

Prinzip „Jahresendverjährung“

Wichtig: In Deutschland gilt die „Jahresendverjährung“. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst nach Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Forderung entstanden ist. Mit anderen Worten:

  • Du hast im Jahr 2014 eine Rechnung geschrieben (Tag und Monat spielen keine Rolle).
  • Dein Kunde hat die Rechnung noch nicht bezahlt.
  • Dann läuft die „regelmäßige Verjährungsfrist“ gemäß 199 BGB seit 1.1.2015.

Die Folge: Am 31.12.2017 läuft die dreijährige Verjährungsfrist (2015 bis 2017) normalerweise ab. Allerdings gibt es bestimmte Ereignisse, durch die eine Verjährungsfrist unterbrochen wird oder neu zu laufen beginnt:

  • Erklärt sich der Schuldner zum Beispiel schriftlich bereit, die Zahlung noch zu leisten und / oder auf die Verjährung zu verzichten, beginnt die Verjährungsfrist im Folgejahr neu zu laufen.
  • Leistet der Kunde eine Teilzahlung, startet der Fristablauf im Jahr nach der Zahlung ebenfalls von vorn.

Steht eine Verjährung kurz bevor, ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass ein Schuldner sich auf den letzten Drücker noch kooperativ zeigt. Mit einer weiteren („allerallerallerletzten“ 😊) Mahnung kommst du auch nicht zu deinem Recht: Einfache Mahnungen ändern kein bisschen am Ablauf der Verjährungsfrist!


Lektüretipp: Du kennst dich noch gar nicht so richtig aus mit der Fälligkeit von Forderungen, mit Zahlungsverzug und Mahnungen? Dann lohnt sich ein Blick auf den invoiz-Grundlagenbeitrag „Mustergültig mahnen: Von Forderungen, Fälligkeit & Verzug“.

Verjährung verhindern

Das kurzfristig einfachste und wirkungsvollste Mittel bei einer drohenden Verjährung ist das gerichtliche Mahnverfahren. Damit musst du natürlich keine drei Jahre bis auf den letzten Drücker warten: Einzige Voraussetzung ist, dass sich der Schuldner im Verzug befindet.

Mit dem gerichtlichen Mahnbescheid signalisierst du deinem Schuldner, dass du deine Ansprüche konsequent durchsetzen willst. Wenn du Glück hast, führt das offizielle Schreiben vom Gericht bereits dazu, dass die offene Rechnung endlich bezahlt wird. Diese schwache Hoffnung steht bei der Verjährungsfrage aber gar nicht im Mittelpunkt. Entscheidend ist: Bereits das Einleiten des Mahnverfahrens genügt, um den Fristablauf zu unterbrechen!

Wichtig: Das gerichtliche Mahnverfahren eignet sich bei drohender Verjährung auch dann, wenn die Forderung vom Rechnungsempfänger ganz oder teilweise bestritten wird! Bis zum Ende des gerichtlichen Mahnverfahren (und eines möglicherweise folgenden Gerichtsverfahrens) ist die Verjährungsfrist grundsätzlich unterbrochen. Das ist in § 204 BGB geregelt. Dort findest du übrigens noch einige andere Ereignisse und Bedingungen, durch die eine Verjährung „gehemmt“ werden kann.

Das Online-Mahnverfahren

Ganz besonders schnell und einfach stellst du den „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“ beim amtlichen Onlineportal mahngerichte.de. Dort gibst du an, in welchem Bundesland du den Antrag stellen willst und entscheidest dich für den Versandweg des Antrags (Papierversand oder Online-Übermittlung ans Gericht). Anschließend durchläufst du einen Antrags-Assistenten, der aus folgenden Schritten besteht:

  1. Schritt: Prozessbevollmächtigten erfassen (falls vorhanden),
  2. Schritt: Antragstellerdaten erfassen,
  3. Schritt: Antragsgegner erfassen,
  4. Schritt: Anspruch/Forderung erfassen,
  5. Schritt: Auslagen und Nebenforderung erfassen (falls vorhanden),
  6. Schritt: Allgemeine Angaben zum Antrag,
  7. Schritt: Überprüfen der Antragsdaten sowie
  8. Schritt: Druck/Antragsabgabe.

Wichtig: Einen Nachweis der Anspruchsgrundlage musst du bei der Antragstellung nicht erbringen: Eine inhaltliche Prüfung des zugrundeliegenden Anspruchs nimmt das Gericht gar nicht vor.

Die Folgen der Antragstellung:

  • Der Ablauf der Verjährungsfrist ist durch das Mahnverfahren unterbrochen: Das ist in unserem Fall ja zunächst einmal die Hauptsache.
  • Das Gericht schickt den Mahnbescheid per Post an den Schuldner.
  • Nach Zustellung des Bescheids hat der Empfänger 14 Tage Zeit, um deiner Forderung zu widersprechen.
  • Widerspricht er deiner Forderung nicht, kannst du sofort den Vollstreckungsbescheid beantragen.

Bereits diese Aussicht bewegt viele säumige Kunden, nach Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids zügig zu zahlen.

invoiz Screenshot

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Kosten, Risiken & Nebenwirkungen

Die Gerichtsgebühren von mindestens 32 Euro musst du auslegen: Das Gericht addiert sie aber automatisch zu deinen Forderungen. Die Gebühren steigen mit der Höhe der Hauptforderung. Bei Forderungen von einigen tausend Euro liegen sie im Prozentbereich. Mit dem offiziellen Kostenrechner kannst du die Gebühren des Mahnverfahrens schnell ermitteln.

Das einzige Risiko eines gerichtlichen Mahnverfahrens liegt darin, dass du zusätzlich zu deiner Ursprungsforderung auf der Antragsgebühr sitzen bleibst. Eine Vorentscheidung über die Einleitung eines vergleichsweise teuren und riskanten Klageverfahrens triffst du durch das Einleiten des Mahnverfahrens nicht. Falls ein Schuldner dem Mahnbescheid widerspricht, kannst du in aller Ruhe (und am besten mit Unterstützung eines Rechtsanwalts) prüfen, ob sich die Einleitung des Klageverfahrens lohnt.

Lektüretipp: Eine ausführliche Beschreibung des gerichtlichen Mahnverfahrens und weiterer Instrumente, die der Gesetzgeber dir als Gläubiger an die Hand gibt, findest du im invoiz-Beitrag „Mahnbescheid – Vollstreckungsbescheid – Zwangsvollstreckung“.

Noch Fragen zur Hemmung der Verjährungsfrist?

Was in Sachen Rechnungstellung und Forderungsmanagement sonst noch alles zu beachten ist und wie invoiz dir dabei hilft, erfährst du auf folgenden Seiten:

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3 Kommentare

  1. Der dargestellte Sachverhalt bzgl. des Beispiels ist falsch!
    Nicht die Rechnung ist maßgeblich für den Beginn einer Verjährung, sondern drr Zeitpunkt, an dem eine Forderung entstanden ist. Heißt, ist die Forderung früher entstanden, bspw. an Ende eines Jahres, die Rechnung aber im Folgejahr erstellt worden, läuft die Verjährungsfrist ab Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und nicht ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung geschriebe wurde.
    Das Rechnungsdatum ist unerheblich.
    Soetwas muss man wissen, bevor man juristiche Tipps gibt.

    1. Hallo Rainer,
      vielen Dank für deinen hilfreichen Hinweis: In der Praxis liegt zwar die Orientierung am Datum der Rechnung nahe. Du hast aber recht: Entscheidend für die Verjährung ist genau genommen der Zeitpunkt, an dem die Forderung entstanden ist. Wird eine Rechnung nicht im Jahr der Forderungsentstehung geschrieben, hat das Auswirkungen auf die Verjährung.

      Wir werden den Unterschied zwischen dem Entstehen der Forderung und der Rechnungsstellung beim nächsten Beitrags-Update berücksichtigen.
      Nochmal danke für die aufmerksame Lektüre und deine Unterstützung!
      Viele Grüße

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