Nebenberuflich selbstständig – das musst du beachten!

Moritz Buhl

Du möchtest nebenher auf eigene Rechnung Geschäfte machen? Nur zu: In Deutschland gilt die Gewerbe- und Berufsfreiheit. Das kannst du in Artikel 12 Grundgesetz und § 1 Gewerbeordnung nachlesen. Grundsätzlich kann und darf dir niemand verbieten, auch nach Feierabend und am Wochenende selbstständig tätig zu sein:

Gewerbeordnung

 

  • Du möchtest mit deinem Hobby ein paar Euro hinzuverdienen?
  • Dir ist beim Shoppen eine vielversprechende Marktlücke aufgefallen?
  • Du möchtest deine Eignung als Unternehmer testen?
  • Du willst perspektivisch ganz raus aus dem Hamsterrad deines Hauptberufs?

Worauf wartest du noch? Leg los und probier‘ dich aus! Als nebenberuflich Selbstständiger bist du in guter und zahlreicher Gesellschaft. Allein im vergangenen Jahr haben sich in Deutschland laut KfW-Gründungsmonitor 2018 323.000 Menschen im Nebenberuf selbstständig gemacht. Damit waren die sogenannten Nebenerwerbsgründer wieder einmal für die Mehrheit aller Gründungen verantwortlich (= 58 %)!

Grundgesetz

 

Niedrige Schwelle für Feierabend-Unternehmer!

Lass dich von den angeblich hohen Gründungshürden bloß nicht abschrecken. Ernsthaft betroffen sind vor allem größere Betriebsansiedlungen. Besonders pingelig ist der Staat bei gefährlichen Berufen und im Handwerk. Für die allermeisten selbstständigen Tätigkeiten brauchst du keine Zulassungen oder Genehmigungen. Das gilt auch für kleine Ladengeschäfte oder den Betrieb eines Webshops.

Praxistipp: Eine Liste der wichtigsten erlaubnispflichtigen Gewerbezweige findest du auf der Website der IHK Frankfurt/Main. Die Übersicht enthält Angaben über Gesetze, Vorschriften und zuständige Behörden

Für alle anderen selbstständigen Tätigkeiten gelten bloß die allgemeinen Melde- und Anzeigepflichten beim Gewerbe- und Finanzamt. Außerdem musst du dein Vorhaben eventuell mit deinem Arbeitgeber und Vermieter abstimmen.

Haupt- oder Nebenberuf?

Bevor wir uns mit den Besonderheiten nebenberuflicher Selbstständigkeit beschäftigen, vorweg ein Blick auf die Abgrenzung zum Hauptberuf. Als „nebenberuflich“ gilt eine selbstständige Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen:

  • Du arbeitest Vollzeit als Arbeitnehmer. Die Höhe deines Angestelltengehalts oder deines Gewinns aus einer selbstständigen Nebentätigkeit spielt dann keine Rolle.
  • Du arbeitest mehr als 20 Stunden pro Woche als Arbeitnehmer. Dabei verdienst du mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgrenze (2018: 1.522,50 Euro; 2019: 1.557,50 Euro). Eine zusätzlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit gilt dann üblicherweise ebenfalls als nebenberuflich.

Wichtig ist diese Unterscheidung insbesondere im Sozialrecht. Falls du unsicher bist, wirfst du am besten einen Blick auf den invoiz-Blogbeitrag „Brauche ich als nebenberuflich Selbstständiger eine Krankenversicherung?

Bei den folgenden Erläuterungen gehen wir davon aus, dass der nebenberufliche Charakter deiner Selbstständigkeit unstrittig ist.

Muss mein Chef zustimmen?

Die gute Nachricht vorweg: Dein Arbeitgeber darf dir nicht einfach pauschal alle Nebentätigkeiten verbieten. Um Probleme oder gar Ärger mit selbstständiger Arbeit zu vermeiden, solltest du aber ein paar Verhaltensregeln beachten:

  • Mach deinem Chef auf keinen Fall Konkurrenz. Dein Brötchengeber hat Anspruch auf deine Loyalität (das Arbeitsrecht spricht sogar von „Treuepflicht“). Vor allem darfst du ohne Zustimmung deines Chefs keine Aufträge von seinen Kunden übernehmen!
  • Am besten erscheinst du (normalerweise 😊) ausgeschlafen und fit zur Arbeit: Zwar darf dein Arbeitgeber von dir keine Spitzenleistungen erwarten. Er kann aber verlangen, dass du ihm deine ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellst und deine Aufgaben sorgfältig und konzentriert erledigst.
  • Denk‘ an deine Gesundheit. Sieh zu, dass deine Gesamtarbeitszeit die im Arbeitszeitgesetz festgelegte Obergrenzen nicht überschreitet. Zulässig sind im Normalfall (insgesamt!) 10 Stunden täglich und 48 Stunden pro Woche. Gelegentliche Ausreißer können vorkommen – zumal sich die Arbeitszeit von Selbstständigen nur schwer kontrollieren lässt.

Genau genommen dient das Arbeitszeitgesetz zwar dem Schutz von Arbeitnehmern und muss von Selbstständigen nicht beachtet werden. Wegen seiner Fürsorgepflicht muss dein Chef aber darauf achten, dass du nicht zu lange arbeitest!

  • Auch im Urlaub darfst du nicht nach Belieben in deinem Nebenjob schuften. Da dir laut § 1 Bundesurlaubsgesetz bezahlter Erholungsurlaub zusteht, musst du deine Arbeitskraft während des Urlaubs auch wirklich wiederherstellen.

Wichtig: Entscheidend für die Erholung ist im Zweifel die Art der Tätigkeit in deinem Haupt- und Nebenberuf. Der Gelderwerb an sich ist zweitrangig. Du bist hauptberuflich Sachbearbeiterin für eine Versicherung? Dann kann dein Urlaubs-Nebenjob als Reiseführerin, Yogalehrerin oder Gärtnerin durchaus erholsam sein.

  • Sinngemäß gilt das auch für Krankschreibungen: Während dieser Zeiten besteht deine Hauptaufgabe als Arbeitnehmer darin, möglichst schnell wieder gesund zu werden. Selbstständige Nebentätigkeiten darfst du in der Zeit nur dann ausüben, wenn sie deiner Genesung nicht im Weg stehen. Kunden besuchen oder VHS-Kurse geben solltest du während deiner Grippe lieber nicht.

Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter haben unterschiedliche Interessen. Deshalb ist vielen Arbeitsverträgen ausdrücklich festgelegt, dass Arbeitnehmer ihren Vorgesetzten über die Aufnahme einer Nebentätigkeit informieren müssen. Dazu zählt auch eine selbstständige Arbeit. Solange du ein gutes Verhältnis zu deinem Arbeitgeber hast (und behalten willst), spricht nichts dagegen, dieser Informationspflicht nachzukommen.

Wenn du Probleme mit deinem Arbeitgeber hast, lässt du dich am besten von dem Betriebsrat, deiner Gewerkschaft oder einem Berufsverband beraten. Ein generelles Verbot von Nebentätigkeiten brauchst du nicht zu befürchten: Das hätte vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand. Sondervorschriften gelten allerdings für Beamte: Staatsdiener müssen sich Nebentätigkeiten normalerweise genehmigen lassen. Ohne Genehmigung verletzen sie ihre Dienstpflichten.

Allgemeine Melde- und Informationspflichten

Für nebenberuflich Selbstständige im Prinzip gelten ansonsten dieselben Vorschriften wie für alle anderen Gewerbetreibenden und Freiberufler:

  • Informelle Testphase: Du bekommst das Angebot, ein Projekt selbstständig nebenher „auf Rechnung“ zu übernehmen. Du weißt aber noch gar nicht, ob du auf Dauer regelmäßig selbstständig arbeiten willst? Dann leg einfach los. Mach‘ deine Arbeit. Schreib‘ eine Kleinunternehmer-Rechnung (ohne Umsatzsteuer und unter deinen persönlichen Steuernummer). Und freu‘ dich über ein paar Euro nebenbei. Da hast aufs Jahr gesehen mehr als 410 Euro verdient? Dann gibst du die Einnahme bei der nächsten Steuererklärung an. Es handelt sich um „Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“.
  • Anzeigepflicht beim Gewerbeamt: Vor der Aufnahme eines Gewerbes musst du dein Vorhaben beim Ordnungs- oder Gewerbeamt deiner Gemeinde anmelden. Du füllst einen Fragebogen aus, bezahlst je nach Standort 25 bis 40 Euro und kannst deinen Gewerbeschein meistens gleich mitnehmen.

Wichtig: Freiberufler und ähnliche Selbstständige brauchen keinen Gewerbeschein! Mehr Informationen bietet der invoiz-Blogbeitrag „Freiberufler oder Gewerbetreibender: Wie bist du unterwegs?

  • Anzeigepflicht beim Finanzamt: Das Gewerbeamt informiert das Finanzamt über dein Vorhaben. Als Freiberufler meldest du dich selbst beim Finanzamt. Dazu füllst du einen achtseitigen Fragebogen aus. Am Jahresende erstellst du eine Einnahmenüberschussrechnung (= Einnahmen minus Ausgaben). Auf den erzielten Jahresüberschuss bezahlst du Einkommensteuer. Je nach Umsatz, Gewinn und Branche musst du dich außerdem um Umsatz- und Gewerbesteuer kümmern. Unter Umständen sind auch Vorauszahlungen fällig. Was bei den einzelnen Steuerarten zu beachten ist, kannst du in den Lektüretipps am Ende des Beitrags nachlesen.
  • Eine Meldepflicht bei der Krankenkasse besteht normalerweise nicht. Einkünfte aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht beitragspflichtig.
  • Du bist arbeitslos und bekommst Geld von der Arbeitsagentur oder vom Jobcenter? Dann musst du Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit dort melden. Beim Arbeitslosengeld I darfst du bis zu 165 Euro pro Monat „nebenberuflich“ hinzuverdienen. Beim Arbeitslosengeld II gilt ein Freibetrag von 100 Euro. Darüber hinaus wird ein Großteil deiner Einnahmen von deinen ALG-II-Bezügen abgezogen.
  • Anzeigepflicht beim Vermieter: Die gewerbliche Nutzung von Mietwohnungen ist in vielen Mietverträgen ausdrücklich untersagt. Der einleuchtende Sinn dieser Beschränkung besteht darin, die übrigen Mieter vor Lärm durch Laufkundschaft und anderen Belästigungen zu schützen. Sobald deine geschäftlichen Aktivitäten nach außen erkennbar werden, kann dein Vermieter dagegen sein Veto einlegen.

Bevor du also auf deinem Klingelschild eine Geschäftstätigkeit angibst holst, du daher am besten das OK deines Vermieters ein. Das gilt erst recht, wenn du ein Firmenschild neben der Haus- oder Wohnungstür anbringen willst. Solange du nur „stilles Gewerbe“ ausübst, kann dir der Vermieter nicht einfach kündigen. “Still” bedeutet, dass du in deiner Wohnung selbstständig arbeitest, aber keine Mitarbeiter und Kundenbesuche hast.

Fazit: Ganz ohne bürokratischen Aufwand geht die Aufnahme einer nebenberuflichen Selbstständigkeit nicht über die Bühne. Um eine Raketenwissenschaft handelt es sich aber nicht. Zumal dir invoiz eine Menge Arbeit abnimmt und viele Aufgaben auf Knopfdruck erledigt.

Noch Fragen?

Was beim Start in die nebenberufliche Selbstständigkeit sonst noch alles zu beachten ist, erfährst du auf folgenden Seiten:

Am besten probierst du die invoiz-Demo gleich aus. Einfach mit E-Mailadresse und Passwort registrieren. Und sofort steht dir der volle Funktionsumfang kostenlos zur Verfügung. Du kannst das „führende Finanz- und Rechnungsprogramm für erfolgshungrige Unternehmer“ dann auf Herz und Nieren testen. So bist du hinterher sicher, dass es alle deine Anforderungen erfüllt.

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