Brauche ich als nebenberuflich Selbstständiger eine Krankenversicherung?

Moritz Buhl

Die gute Nachricht gleich vorweg: Wenn du im Hauptberuf als Arbeitnehmer arbeitest, musst du auf deine Gewinne aus selbstständigen Tätigkeiten nach Feierabend grundsätzlich keine zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen! Eine separate private Krankenversicherung brauchst du auch nicht. Das ist ja auch einleuchtend: Schließlich bist du als Arbeitnehmer ja schon gegen eventuelle Krankheitsfolgen versichert.

Wichtig: Mit „selbstständige Tätigkeiten“ sind im Folgenden alle selbstständigen und gewerblichen Tätigkeiten gemeint, die du auf eigene Rechnung ausübst. Die steuer-, handels- und gewerberechtlichen Feinheiten der verschiedenen Einkunftsarten spielen im Sozialversicherungsrecht bei der Frage nach der Krankenversicherung(spflicht) keine Rolle. Ausführlichere Informationen findet du beim Stichwort „Selbstständigkeit“ invoiz-Lexikon.

Haupt- oder nebenberuflich?

Wichtig: Als „nebenberuflich“ gilt eine selbstständige Tätigkeit üblicherweise dann, wenn du …

  • Vollzeit als Arbeitnehmer arbeitest und nebenher selbstständig tätig bist. Die Höhe deines Angestelltengehalts oder deines Gewinns aus der Selbstständigkeit spielt in dem Fall keine Rolle.
  • mehr als 20 Stunden pro Woche als Arbeitnehmer arbeitest und dabei mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgrenze verdienst (2018: 1.522,50 Euro; 2019: 1.557,50 Euro). Eine zusätzlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit gilt dann üblicherweise ebenfalls als nebenberuflich.

Arbeitest du im Angestelltenverhältnis hingegen …

  • weniger als 20 Stunden pro Woche und verdienst dabei
  • weniger als die Hälfte der monatlichen Bezugsgrenze, gehen die Sozialversicherungsträger davon aus, dass die selbstständige Tätigkeit dein Hauptberuf ist.

Die Annahme der Hauptberuflichkeit gilt außerdem dann, wenn du selbst Arbeitgeber bist: Das ist dann der Fall, wenn du als Selbstständiger einen oder mehr sozialversicherungspflichtige(n) Arbeitnehmer beschäftigst. Die Beschäftigung eines Minijobbers ist hingegen noch kein eindeutiger Anhaltspunkt für die Hauptberuflichkeit.

Die Gesamtschau entscheidet

Wichtig: Bei den genannten Arbeitszeit- und Einkommensgrenzen kann die vermutete Haupt- oder Nebenberuflichkeit widerlegt werden. Letztlich ausschlaggebend ist die Gesamtschau deines Einzelfalls. Hauptberuflich ist eine Erwerbstätigkeit aus Sicht der Sozialversicherungsträger immer dann, wenn sie …

  • von der wirtschaftlichen Bedeutung (Einkommen, Gewinn) und
  • vom zeitlichen Aufwand her

… die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammengenommen deutlich übersteigt.

Im Zweifel prüft deine Krankenkasse (im Auftrag der übrigen Sozialversicherungsträger), welche Tätigkeit die andere(n) Tätigkeit(en) in Bezug auf Arbeitszeit und Einkommen „deutlich überschreitet“. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn das betreffende Merkmal mehr als 20% größer ist.

Wichtig: Sollte sich herausstellen, dass deine selbstständige Tätigkeit der Hauptberuf ist, musst du dich selbst um deine Kranken- und Pflegeversicherung kümmern. Dein Arbeitgeber (in der nun nebenberuflichen Angestelltentätigkeit) kann sich im Gegenzug den Arbeitgeberanteil an deinen Sozialversicherungsbeiträgen sparen.

Praxistipps:

Noch Fragen?

Was beim Start in die Selbstständigkeit sonst noch alles zu beachten ist und wie invoiz dir dabei hilft, erfährst du auf folgenden Seiten:

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