Selbstständig mit Gründungszuschuss der Arbeitsagentur

Moritz Buhl

Den Gründungszuschuss beantragen: Voraussetzungen

Der Gründungszuschuss ist eine Starthilfe für deine Existenzgründung. Den Antrag auf den Gründungszuschuss stellst du im Normalfall bei der Arbeitsagentur. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Du bist arbeitslos und Empfänger von Arbeitslosengeld I. Dein Anspruch aus Arbeitslosengeld dauert noch mindestens 150 Tage.
  • Dein Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit gibt grünes Licht.
  • Es geht um eine Selbstständigkeit in Vollzeit. (Für eine Teilzeit-Gründung gibt es diese Förderung nicht).
  • Eine „fachkundige Stelle“ hat deine Gründungspläne geprüft. Sie muss bescheinigen, dass deine Existenzgründung Hand und Fuß hat.

Um wie viel Geld und welchen Zeitraum geht es?

Deine Gründung wird per Gründungszuschuss maximal 15 Monate lang gefördert. Es gibt zwei Förderphasen:

  •  In der ersten Phase erhältst du monatlich so viel, wie du als ALG I bekommst, plus 300 Euro, und zwar sechs Monate lang. Die konkrete Fördersumme hängt also von der Höhe deines Arbeitslosengeldes ab.
  • Anschließend kannst du für weitere neun Monate die Pauschale von 300 Euro pro Monat erhalten. Dafür ist ein erneuter Antrag nötig. Außerdem musst du zeigen, dass du aktiv selbstständig tätig bist.

Die soziale Absicherung als Gründungszuschuss-Empfänger

Solange du Arbeitslosengeld I beziehst, bist du sozial abgesichert. Die Agentur für Arbeit zahlt deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung. Das ändert sich mit der Förderung durch den Gründungszuschuss, wenn du mit deiner selbstständigen Tätigkeit beginnst.

Zwar soll der Gründungszuschuss auch die soziale Absicherung umfassen. Aber die Beiträge musst du nun selbst bezahlen. Dafür ist die monatliche Pauschale in Höhe von 300 Euro gedacht, die du 15 Monate lang bekommen kannst.

Üppig ist diese Summe nicht. Zum Glück hat sich die Mindestbemessungsgrenze für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte vor einiger Zeit verringert.

Wer kommt als fachkundige Stelle in Frage?

Fördervoraussetzung ist eine fachkundige Stellungnahme. Eine fachkundige Stelle muss deine Gründungspläne positiv beurteilen. Ohne diese Bescheinigung erhältst du keinen Gründungszuschuss.

Du kannst deine fachkundige Stelle selbst wählen. Möglich sind zum Beispiel die IHK (Industrie- und Handelskammer), die Handwerkskammer, eine Gründungsberaterin, eine Bank oder auch ein Steuerberater.

Zunächst einmal musst du dafür dein Gründungsvorhaben überzeugend zusammenfassen. Gefordert werden in der Regel zudem ein Lebenslauf, Zeugnisse und Nachweise über Qualifikationen.

Außerdem musst Du der fachkundigen Stelle eine Art Mini-Businessplan vorlegen. Dazu gehören normalerweise Zahlen zum Kapitalbedarf und zur Finanzierung, eine Umsatzplanung und einer Rentabilitätsplanung. Dein privater Finanzbedarf muss in der Planung ebenfalls vorkommen.

Wenn du noch nie einen Businessplan geschrieben hast, dann such dir Unterstützung. Lies Ratgeber oder recherchiere nach Gründerberatungen bei dir vor Ort. Im besten Fall kann eine Gründerbüro auch gleich fachkundige Stelle sein.

Frag vorher nach den Kosten. Das gilt sowohl für die Gründungsberatung wie für die fachkundige Stellungnahme. Es gibt deutliche Unterschiede: Die IHK Berlin etwa verlangt pauschal 35 Euro, die IHK München 150 Euro. Private Berater nehmen teilweise noch mehr.

Anspruch auf Gründungszuschuss?

Du willst durch Aufnahme eine selbständigen Tätigkeit deine Arbeitslosigkeit beenden? Dann musst du deinen Sachbearbeiters bei der Agentur für Arbeit von deinen Plänen überzeugen. Er ist nicht verpflichtet, dir den Gründungszuschuss zu gewähren.

Deshalb gibt es den Antrag auf Gründungszuschuss auch nicht als Download im Internet. Jedenfalls nicht offiziell und von der Bundesagentur für Arbeit.

Gründungszuschuss - den Antrag gibt es bei der Arbeitsagentur (Screenshot)
Den Antrag auf Gründungszuschuss gibt es nicht offiziell als Download. Dein Sachbearbeiter händigt dir den Antrag aus, wenn du ihn von deinen Gründungsplänen überzeugt hast.

Du musst dich und dein Konzept erfolgreich verkaufen, um den Gründungszuschuss zu erhalten. Der für deine Vermittlung zuständige Mitarbeiter der Arbeitsagentur muss deine persönliche und fachliche Eignung überprüfen.

Er muss merken, dass es dir ernst ist mit deinen Gründungsplänen und dass du weißt, was der Schritt in die Selbstständigkeit bedeutet. Überleg dir deine Gründungsidee vor dem Gespräch mit dem Sachbearbeiter. Du solltest dein Vorhaben ausgearbeitet und zumindest grob durchgerechnet haben. Das zeigt, dass deine Existenzgründung nicht nur eine spontane Idee ist.

Du musst auch eine Vorstellung haben, wo du das nötige Kapital herbekommst. Du solltest außerdem überschlagen, welche Einnahmen du brauchst. Und das Ganze muss realistisch sein. Dazu gehört auch, dass du für deinen Lebensunterhalt aufkommen kannst, während du die Selbstständigkeit in Angriff nimmst.

Selbstverständlich kannst du auch anführen, dass du mit invoiz ein ebenso professionelles wie kostengünstiges Tool für deine Buchhaltung und die Rechnungen gefunden hast.

Gründungszuschuss von der Deutschen Rentenversicherung

In bestimmten Fällen ist die Deutsche Rentenversicherung für den Antrag auf Gründungszuschuss zuständig. Das ist dann der Fall, wenn die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert ist. In diesem Fall ist die Gründungsförderung Teil der „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“. Dafür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein: bestimmte Beitragsjahre in der Rentenversicherung, zum Beispiel.

Du bekommst ALG II? Dann kannst du mit Einstiegsgeld gründen

Wenn du ALG II bzw. Hartz IV-Leistungen bekommst, kannst du ebenfalls Fördermittel für deinen Schritt in die Selbstständigkeit bekommen. Es handelt sich um das sogenannte Einstiegsgeld.

Du musst es beim Jobcenter bzw. bei deiner ARGE beantragen. Einstiegsgeld wird zusätzlich zum ALG II bezahlt und kann bis zu 24 Monate bezogen werden. Meist wird es nur kürzer bewilligt.

Die Höhe hängt vom Einzelfall und von den Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ab. Mehr als die monatliche Regelleistung darf es nicht betragen.

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