Gesetzesänderungen: Das bringt 2018 für Selbstständige

Moritz Buhl

Anfang 2018 hat Deutschland immer noch keine richtige Regierung? Von wegen: Allen Sondierungen zum Trotz läuft die Gesetzesmaschinerie weiter wie geschmiert. Am 1. Januar sind wieder einmal zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Hier die wichtigsten Neuregelungen im Bereich Steuern und Sozialversicherung, die für Freelancer und kleine Unternehmen bedeutsam sind:

    • Die Netto-Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wurde angehoben: Ab 2018 liegt die GWG-Grenze bei 800 Euro (bis 2017: 410 Euro). Das separate GWG-Verzeichnis muss erst ab Anschaffungskosten von 250 Euro (netto) aufwärts geführt werden (bis 2017: 150 Euro). Ausführlichere Infos bietet unser Blogbeitrag zur neuen GWG-Grenze.
    • Zur Erinnerung: Auch die Obergrenze für sogenannte Kleinbetragsrechnungen ist von 150 Euro auf 250 Euro Diese Neuregelung ist zwar schon rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft getreten – die Information darüber bislang jedoch an vielen Selbstständigen vorbeigegangen. Mehr dazu im invoiz-Blogbeitrag „Kleinbetragsrechnungen: Jetzt bis 250 Euro zulässig!
    • Elektronische EÜR für alle Selbstständigen und Unternehmer: Wenn deine Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro lagen, durftest du bislang eine formlose Gewinnermittlung in Papierform abgeben. Diese Ausnahmeregelung wurde nun abgeschafft: Bereits deine Gewinnermittlung für das Jahr 2017 musst du „nach amtlichem Datensatz“ auf der „Anlage EÜR“ vornehmen. Außerdem bist du verpflichtet, deinen Einnahmenüberschuss auf elektronischem Weg ans Finanzamt zu übermitteln.
    • In den Genuss der versprochenen Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen kommst du frühestens im nächsten Jahr (auch wenn das falsch dargestellt wird). Denn die Abgabe-Deadline 31. Juli gilt erst für Steuerjahre ab 2018: Die dazugehörigen Steuererklärungen gibst du ja nicht vor 2019 ab. Die in den nächsten Monaten anstehenden Steuererklärungen für das Steuerjahr 2017 musst du deshalb noch bis Ende Mai 2018 abgeben. Wenn du einen Steuerberater hast, kannst du dir bis 31.12.2018 Zeit lassen.
    • Bei der Einkommensteuer sind höhere Grund- und Freibeträge in Kraft getreten: Der Grundfreibetrag steigt auf 9.000 Euro. Der Kinderfreibetrag beträgt ab 2018 4.788 Euro pro Kind. Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.640 Euro. Dadurch steigt der Gesamtfreibetrag auf 7.428 Euro pro Kind.
    • Wenn du eine Registrier- oder Ladenkasse führst, musst du ab 2018 mit einer Kassen-Nachschau rechnen: 146b AO erlaubt es Finanzamts-Prüfern, deine Geschäftsräume (unter Umständen sogar deine private Wohnung!) während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten: Sie dürfen kontrollieren, ob du deine Bargeldgeschäfte ordnungsgemäß aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen anschließend vorschriftsmäßig in deine Buchführung übernommen hast. Im Gegensatz zu normalen Steuerprüfungen („Außenprüfungen“) muss eine Kassen-Nachschau nicht vorher angekündigt werden!
      Wichtig: Bevor du dich entschließt, eine Bargeldkasse und ein Kassenbuch zu führen, fragst du am besten deinen Steuerberater, ob das überhaut erforderlich ist. Solange es nur um deine laufenden Bargeldausgaben geht (z. B. beim Einkaufen oder auf Reisen), ist kein Kassenbuch erforderlich.
invoiz Screenshot

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  • Falls du Mitarbeiter und Aushilfen beschäftigst, musst du ab 2018 ausnahmslos den flächendeckenden Mindestlohn von nunmehr 8,84 Euro (brutto) je Zeitstunde beachten. Der Pflegemindestlohn steigt sogar auf 10,55 Euro pro Stunde in den alten Bundesländern und 10,05 Euro in den neuen Bundesländern. Die für manche Branchen geltenden Ausnahmeregelungen sind Ende 2017 ausgelaufen.
  • Berechnung der GKV-Beiträge für freiwillig versicherte Selbständige: Oberhalb des Mindestbeitrags orientieren sich die Beiträge zur Krankenversicherung für Selbständige ab 2018 an deinen tatsächlichen Einkünften. Der vorläufige (!) Beitrag im laufenden Jahr beruht auf deinem letzten Einkommenssteuerbescheid. Der endgültige Beitrag wird dann auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheids für das Beitragsjahr nachträglich festgesetzt. Beitragserstattungen sind möglich.
  • Gute Nachricht für freiwillig oder Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt auf 18,6 %. Dadurch verringert sich auch der Mindestbeitrag: Seit 1. Januar 2018 liegt er bei 83,70 Euro monatlich.
  • Die Beiträge in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben ansonsten weitgehend unverändert. Das gilt auch für die Minijob-Pauschalen deiner Aushilfskräfte – nur die freiwilligen Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung sinken geringfügig.
  • Auch die Künstlersozialabgabe sinkt: Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung fällt im Jahr 2018 von zuletzt 4,8 % auf 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe müssen alle Unternehmen entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

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