Angebotsbindung: Wie lange bin ich an mein Angebot gebunden?

Moritz Buhl

Die Dauer der Angebotsbindung hängt von der Art des Angebots ab. Befristete Angebote müssen in der Angebotsfrist angenommen werden. Doch auch unbefristete Angebote halten nicht ewig.

Angebotsbindung: Befristete Angebote

Die zeitliche Befristung von Angeboten ist sinnvoll und rechtlich kein größeres Problem. Statt eines Zeitraums gibst du auf deinen Angeboten am besten ein ganz konkretes Gültigkeitsdatum an. So vermeidest du Missverständnisse.

  • statt: „Dieses Angebot gilt 4 Wochen.“
  • besser eindeutig: „Dieses Angebot gilt bis zum 15. Oktober 2019.“
Wenn du deine Angebote mit invoiz schreibst, kannst du die Gültigkeitsdauer zum Beispiel im Schlusstext unterbringen:
 

Wichtig: Entscheidend für die rechtzeitige Annahme eines Angebotes ist der Zeitpunkt, an dem dir die Annahme-Willenserklärung „zugeht“. Das kann zum Beispiel ein Anruf, ein Brief oder eine E-Mail sein. Nimmt die Gegenseite dein Angebot in unserem Beispiel erst am 16. Oktober 2019 (oder später) an, handelt es sich laut § 150 BGB um ein neues (Gegen-)Angebot.

Dein Ursprungsangebot ist damit erloschen. Dadurch bist du auf der sicheren Seite. Du kannst das Angebot der Gegenseite annehmen oder ablehnen. Wenn du nicht reagierst, kommt in diesem Fall ebenfalls kein Vertrag zustande!

Lektüretipp: Was bei komplett unverbindlichen Angeboten zu beachten ist, erfährst du im invoiz-Blogbeitrag: „Vorsicht: Vertragsschluss trotz Freizeichnungsklausel!

Angebotsbindung: Unbefristete Angebote

Auch ohne ausdrückliche Befristung hat dein Angebot zum Glück nur eine vergleichsweise kurze Mindesthaltbarkeit. Du musst also nicht befürchten, dass ein Kunde Monate oder gar Jahre später ein längst vergessenes Angebot annimmt. Und dann auf die Erfüllung des vermeintlich geschlossenen Vertrages pocht.

Moment mal: Was ist überhaupt ein „Angebot“?

Wichtig: Die Positionen „Anbieter“ und „Nachfrager“ sind in der Vertragsanbahnung nicht festgelegt. Sie können im Verlauf von Verhandlungen wiederholt wechseln. Angenommen, dein Kunde hat dich um ein Angebot für eine Dienstleistung gebeten hat:

Bei einem Angebot handelt es sich rechtlich grundsätzlich um einen „Antrag“: Damit erklärst du deine Bereitschaft, mit deinem Kunden einen Vertrag zu schließen. Sobald dein Antrag beim Kunden eingetroffen ist, wird daraus deine wirksame „Willenserklärung“. Durch die erklärst du dich bereit, einen Vertrag schließen zu wollen. Und zwar zu den im Angebot genannten Bedingungen

In der Folge sind grundsätzlich drei Reaktionen deines Kunden möglich:

  • Nimmt er dein Angebot an, liegen übereinstimmende Willenserklärungen vor. Damit ist der Vertrag zu den von dir genannten Konditionen zustande gekommen (Angebot/Antrag plus Annahme = Vertrag).
  • Lehnt die Gegenseite das Angebot ab, ist die Sache folgenlos erledigt.
  • Ist die Gegenseite mit einzelnen Angebotskonditionen nicht einverstanden und macht ein Gegenangebot, liegt dir ein neuer Antrag vor. Nun kannst du selbst entscheiden, ob du dem Vertragsschluss zu den geänderten Konditionen zustimmen willst oder nicht.

Tipp: Falls die Themen „Angebot“, „Angebotsbindung“, „Willenserklärung“, „Antrag“, „Annahme“, und „Vertrag“ für dich völliges Neuland sind, empfehlen wir den Grundlagenbeitrag „Was du über Angebote wissen solltest“.

Angebotsbindung: Mindesthaltbarkeit unbefristeter Angebote

Nun aber zur Dauer der Angebotsbindung: Sofern du in deiner Angebots-„Willenserklärung“ keine Befristung oder sonstigen Vorbehalte gemacht hast, gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches:

  • Demnach bist du zunächst einmal an dein Angebot gebunden. In 145 BGB heißt es: „Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.“
  • Ein Angebot erlischt, wenn es abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird. Das steht in 146 BGB.
  • Die rechtzeitige Annahme wiederum ergibt sich aus der Situation, während der das Angebot abgegeben wurde:
    • Unter „Anwesenden“ (das heißt bei persönlichen Gesprächen und Telefonaten) kann ein Angebot nur sofort angenommen werden. Das ist in 147 Abs. 1 BGB geregelt. Ohne Annahme ist das Angebot nach Ende des Gesprächs oder Telefonats automatisch vom Tisch.
    • An „Abwesende“ gerichtete (= schriftliche, z. B. per E-Mail, Fax oder Post verschickte) Angebote können gemäß 147 Abs. 2 BGB „nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.“

Was „regelmäßige Umstände“ sind, ist natürlich interpretationsbedürftig: Entscheidend ist immer der Einzelfall:

  • Bei einfachen Warenlieferungen beträgt die Bindungsfrist allenfalls ein paar Tage.
  • Geht es um einen komplexeren Auftrag, bei dem die Prüfung von technischen Parametern, kaufmännischen Konditionen und Vergleichsangeboten aufwendig ist, kann die gesetzlich bestimmte Annahmefrist durchaus einige Wochen betragen – bei Großprojekten unter Umständen sogar Monate.

Dass sich ein hinterlistiger Kunde nach Monaten oder Jahren auf dein Angebot beruft und einen Vertragsschluss zu völlig veralteten Konditionen verlangt, musst du jedenfalls nicht befürchten.

Noch Fragen?

Was beim Schreiben von Angeboten, Rechnungen und Mahnungen sonst noch wichtig ist und wie invoiz dir dabei hilft, erfährst du auf folgenden Seiten:

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