Stornorechnung

Eine Stornorechnung dient der Korrektur oder Rücknahme einer vorangegangenen Ausgangsrechnung. Stornorechnungen werden auch als Korrekturrechnung oder kaufmännische Gutschrift bezeichnet. Der früher übliche Begriff „Gutschrift“ eignet sich als Überschrift einer Storno- oder Korrekturrechnung nicht mehr. Laut § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG ist der Begriff Gutschrift seit 2013 für Abrechnungsgutschriften reserviert.

Gründe für Rechnungs-Stornierungen sind zum Beispiel …

  • unvollständige oder fehlerhafte Ursprungsrechnungen,
  • auf dem Versandweg verlorengegangene oder funktionsunfähige Waren,
  • nicht erbrachte oder nicht zufriedenstellende Dienstleistungen sowie
  • andere Kulanz- oder Garantiefälle.

Stornorechnungen werden auch dann ausgestellt, wenn die zugrundeliegende Ausgangsrechnung noch nicht bezahlt ist. Bei Rechnungen an Geschäftskunden ist das besonders wichtig. Denn der Rechnungsempfänger darf die enthaltene Umsatzsteuer bereits auf Grundlage der Rechnung als Vorsteuer geltend machen. Die vorherige Bezahlung ist dafür keine Voraussetzung. Im Gegenzug schuldet der Rechnungsaussteller dem Finanzamt die ausgewiesene Umsatzsteuer. Erst eine ausdrückliche Stornorechnung sorgt für Abhilfe.

Rechnung mit umgekehrten Vorzeichen

Die Stornorechnung ist eine 1:1-Kopie der ursprünglichen Rechnung: Allerdings tragen die Preisangaben, Umsatzsteuer- und Rechnungsbeträge negative Vorzeichen.

Stornieren statt korrigieren

Unvollständige oder fehlerhafte Ausgangsrechnungen dürfen auch auf andere Weise korrigiert werden. Das kann zum Beispiel durch

  • eine E-Mail,
  • ein Fax oder
  • einen Geschäftsbrief geschehen.

Darin werden dann die fehlenden Angaben nachgeliefert oder richtiggestellt. Das ist möglich, weil über Lieferungen und Dienstleistungen laut § 14 Abs. 1 UStG mit Dokumenten aller Art abgerechnet werden darf.

Die nachträgliche Änderung von Rechnungen durch weitere Dokumente führt jedoch leicht zu missverständlichen Interpretationen. Daher empfehlen Fachleute sicherheitshalber die zweistufige Stornierung bestehend aus:

  • Stornorechnung und
  • korrekter neuer Rechnung.

Praxistipp: Storno

Mit invoiz lassen sich Storno- und Korrekturrechnungen mit jeweils zwei Mausklicks über das Auswahlmenü der Rechnungsliste anlegen:

  • „Stornieren / Löschen“ erstellt die Stornorechnung.
  • „Kopieren und bearbeiten“ erzeugt einen Klon der Ursprungsrechnung, der nur noch korrigiert werden muss.

Weiterführende Literatur:

 

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