Welche Steuern zahlen Unternehmer? Teil 1: Einkommensteuer

Moritz Buhl

Du hast dich kürzlich selbstständig gemacht und fragst dich nun, welche Steuern du als Selbstständiger bezahlen musst? Keine Sorge: Der Unterschied zwischen den Steuerpflichten von Arbeitnehmern und Selbstständigen ist geringer als oft vermutet. Vielfach kommt nur eine zusätzliche Steuerart auf dich zu: die Umsatzsteuer. Die macht zwar viel Arbeit, aber weil sie letztlich jedoch von den Endverbrauchern getragen wird, handelt es sich normalerweise „nur“ um einen durchlaufenden Posten. Ausführlichere Informationen zu diesem Thema findest du im Umsatzsteuer-Praxistipp „Von der Steuersignatur zur Steuererklärung“.

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Steuerarten unterscheiden: privat oder geschäftlich?

Doch der Reihe nach: Aus Sicht von Selbstständigen und Unternehmern ist bei der Besteuerung zunächst einmal zu unterscheiden zwischen …

  • der privaten Einkommensteuer auf Einkünfte aus selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeiten und
  • den eigentlichen Unternehmenssteuern, insbesondere Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer (bei der die Geschäftsleute im Auftrag des Staates „nur“ das Inkasso übernahmen).

Außerdem zahlen Selbstständige genauso wie Privatleute eine Reihe von Steuerarten, die in Verkaufspeisen von Gütern und Dienstleistungen einkalkuliert sind: Dazu zählen zum Beispiel die Mineralöl-, Erdgas- und Stromsteuer, die Bier-, Sekt- und Branntweinsteuer oder auch die Versicherungssteuer. Um solche Verbrauchs- und Verkehrssteuern brauchst du dich aber nicht weiter zu kümmern: Als Teil deiner Betriebsausgaben ziehst du sie im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung automatisch von deinen Einnahmen ab.

Beginnen wir also mit einer alten Bekannten – der Einkommensteuer:

Sieben Einkunftsarten: Mach‘ doch, was du willst!

Wenn du beruflich oder geschäftlich Einnahmen erzielst, fällt darauf Einkommensteuer an – ganz gleich, um welche Einkunftsart es sich handelt.

Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt genau genommen sieben Einkunftsarten, darunter Einkünfte aus …

  • Land- und Forstwirtschaft ( 13 EStG),
  • Gewerbebetrieb ( 15 EStG),
  • selbstständiger Arbeit ( 18 EStG),
  • nichtselbstständiger Arbeit (= Arbeitnehmer) 19 EStG),
  • Kapitalvermögen ( 20 EStG),
  • Vermietung und Verpachtung ( 21 EStG) sowie
  • sonstige Einkünfte, insbesondere Renten ( 22 EStG).

Und, ja: Es spricht überhaupt nichts dagegen, in ein und demselben Jahr gleich mehrere Einkunftsarten zu haben. So darfst du als Selbstständiger einen Arbeitnehmer-Nebenjob ausüben (oder umgekehrt), gleichzeitig das von Oma geerbte Häuschen vermieten, Zinsen und Dividenden aus Geldanlagen kassieren und obendrein eine kleine Landwirtschaft betreiben, falls dir danach ist. Hauptsache, du informierst das Finanzamt unaufgefordert über sämtliche Einkünfte und bezahlst anschließend die fällige Einkommensteuer.

Wichtig: Weil es so viele verschiedene Einkunftsarten gibt und die Steuerpflichtigen noch dazu ganz unterschiedliche Familien- und sonstige Lebensverhältnisse haben, lassen sich über die genaue Höhe der Einkommensteuer-Belastung keine verallgemeinerbaren Aussagen machen.

Tipp: Wenn du die Summe aller steuerpflichtigen Einkünfte kennst (Einnahmen minus Ausgaben), kannst du dir mit dem amtlichem Steuerrechner aber immerhin die Größenordnung der zu erwartenden Steuerbelastung verschaffen:

Steuerrechner

Einkommensteuer: Eine für alle!

Für Missverständnisse sorgt dabei vielfach der Begriff „Lohnsteuer“, die Arbeitnehmer auf ihr Gehalt zahlen. Die Lohnsteuer ist jedoch keine spezielle Steuerart: Vielmehr handelt es sich um die Bezeichnung der monatlichen Vorauszahlungen auf die jährliche Einkommensteuer. Als Selbstständiger zahlst du also genauso Einkommensteuer wie als Arbeitnehmer.

Auch die Einkommensermittlung unterscheidet sich zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen nicht gravierend: Während Arbeitnehmer von ihren Einnahmen (= Bruttogehalt) Werbungskosten abziehen dürfen, machen Selbstständige und Unternehmer Betriebsausgaben geltend. Der Unterschied besteht vor allem darin, dass die Einnahmen von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber auf der „Lohnsteuerbescheinigung“ ans Finanzamt gemeldet werden. Selbstständige informieren den Fiskus eigenhändig über die Höhe ihrer Einnahmen und Ausgaben. Die dazugehörigen Belege bleiben im Betrieb. Sie können aber im Rahmen von Steuerprüfungen jederzeit – nach vorheriger Ankündigung – kontrolliert werden.

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Durchblick im Formular-Dschungel

Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt auf verschiedenen Formularen:

  • Arbeitnehmer machen alle Angaben über ihre „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ auf der „Anlage N“,
  • Freiberufler und andere Selbstständige ermitteln ihren Gewinn auf der „Anlage EÜR“ und tragen ihn anschließend in die „Anlage S“
  • Gewerbliche Unternehmer ermitteln ihren Gewinn ebenfalls mithilfe der „Anlage EÜR“ – tragen ihn anschließend aber in die „Anlage G“

Für die übrigen Einkunftsarten gibt es ebenfalls spezielle Formulare.

Lektüretipp: Falls dir der Unterschied zwischen freiberuflichen/selbstständigen und gewerblichen Tätigkeiten nicht ganz klar ist, lohnt sich ein Blick auf den invoiz-Grundlagenbeitrag „Freiberufler oder Gewerbetreibender: Wie bist du unterwegs?

Und gleich noch ein Tipp hinterher: Weil Selbstständige und Gewerbetreibende ihre Einnahmenüberschussrechnung(en) und die Steuererklärungen grundsätzlich auf elektronischem Weg ans Finanzamt übermitteln müssen, stellen die Finanzbehörden seit ein paar Jahren nur noch Ansichtsexemplare zur Verfügung. Du findest die Formular-Muster auf der Website und im „Formular-Management-System“ des Bundesfinanzministeriums:

  • „Anlage EÜR“: Einnahmenüberschussrechnung für das Steuerjahr 2016 (= Anhang des BMF-Schreibens vom 29. September 2016),
  • Anlage S“ für Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten und
  • Anlage G“ für Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Apropos Gewerbe: Mit dem Zusammenhang zwischen Gewerbesteuer und Einkommensteuer beschäftigen wir uns demnächst an dieser Stelle im Gewerbesteuer-Grundlagenbeitrag. Stay tuned!

Steuer-Deadline: Was sein muss, muss sein!

Ganz gleich, ob du Arbeitnehmer bist, dich als Freiberufler oder als Gewerbetreibender selbstständig gemacht hast: Mal abgesehen von den verschiedenen Anlagen ändert das an der Höhe der Einkommensteuer überhaupt nichts. Es gelten dieselben Vorschriften über Freibeträge, Vorsorge- und sonstige Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen.

Auch die Art der Einkommensteuererklärung ist im Prinzip gleich: Wenn du selbstständige oder gewerbliche Gewinneinkünfte erzielst, bist du – anders als die meisten Arbeitnehmer – allerdings verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dafür hast du normalerweise bis Ende Mai des Folgejahres Zeit. Wenn du dir einen Steuerberater nimmst, kannst du dir bis 31.12. des Folgejahres Zeit lassen. (Die kürzlich beschlossenen Fristverlängerungen treten erst ab dem Steuerjahr 2018 in Kraft – wirken sich also erst auf die Steuererklärungen aus, die du im Jahr 2019 abgeben wirst.)

Noch Fragen?

Was du beim Start in die Selbstständigkeit sonst noch alles beachten solltest und wie invoiz dir dabei hilft, erfährst du auf folgenden Seiten:

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