Mahnwesen

Das Mahnwesen ist Teil des betrieblichen Rechnungswesens. Seine Aufgabe besteht darin, für eine möglichst zeitnahe Bezahlung fälliger Forderungen zu sorgen. Ziel ist die Sicherung der betrieblichen Liquidität (= Zahlungsfähigkeit). Der Zweck einer Mahnung besteht darin, den Schuldner in Verzug zu setzen. Das ist in § 286 BGB geregelt: „Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.“

Für das oft praktizierte mehrstufige Mahnverfahren (aus Zahlungserinnerung, erster, zweiter, dritter / letzter Mahnung) gibt es keine rechtliche Grundlage. Der Zahlungsverzug sogar ganz ohne Mahnung eintreten:

  • Bereits bei Vertragsschluss (!) wurde als Zahlungstermin „eine Zeit nach dem Kalender“ festgelegt (z. B. „Fällig sofort, zahlbar spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung)“. Wird die Rechnung bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt, befindet sich der Schuldner in Verzug.
    Durch einseitige Festlegung eines kalendarischen Zahlungszeitpunktes auf der Rechnung tritt der Verzug dagegen nicht ein.
  • Sofern der Schuldner keine Privatperson (= Verbraucher) ist, kommt er zudem spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Das gilt auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung. Gegenüber Verbrauchern gilt die Verzugsautomatik nur dann, wenn der Rechnungsaussteller in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen hat.

Ungeachtet rechtlicher Vorgaben gehören freundliche Zahlungserinnerungen und Mahnungen zu den Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben. Schon allein deshalb, weil den meisten Selbstständigen und Unternehmen an guten Geschäftsbeziehungen zu ihren Kunden gelegen ist.

Mahn- und Verzugskosten

Die tatsächlich erforderlichen Kosten von Mahnungen (insbesondere die Material- und Portokosten, nicht jedoch die Personalkosten) darf der Gläubiger als Mahngebühren in Rechnung stellen. Rechtliche Vorgaben über die Höhe maximal zulässiger Mahngebühren gibt es nicht. Es kommt auf die Bedingungen des Einzelfalls an. Als angemessen gelten in vielen Branchen Mahngebühren zwischen 2,50 Euro und 5 Euro.

Mit Eintritt des Zahlungsverzugs darf der Gläubiger Verzugsschaden geltend machen. Das kann laut § 288 BGB auf unterschiedliche Weise geschehen:

  • Verzugszinsen in Höhe von derzeit 4,12% p.a. (bei Geschäften mit Verbrauchern) und 8,12% p.a. (bei Geschäften mit Unternehmen und Institutionen),
  • höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund,
  • weiterer Verzugsschaden in nachgewiesener Höhe sowie
  • eine Mahnpauschale in Höhe von 40 Euro (gilt nicht für Geschäfte mit Verbrauchern)

Führen einfache Mahnungen nicht zum Erfolg, kann der Gläubiger gemäß § 688 Zivilprozessordnung das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.

Gerichtliches Mahnverfahren

Rechtlich zulässig ist der Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids bereits vor Eintritt des Verzugs. In dem Fall ersetzt der gerichtliche Mahnbescheid die Mahnung. In § 286 BGB heißt es dazu: „Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.“

Das gerichtliche Mahnverfahren besteht aus drei Phasen:

  • Antrag auf Mahnbescheid,
  • Antrag auf Vollstreckungsbescheid und
  • Antrag auf Zwangsvollstreckung.

Widerspricht der Schuldner einem gerichtlichen Mahnbescheid rechtzeitig (= innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids), kann die Forderung noch auf dem Klageweg durchgesetzt werden. Ob der Gläubiger Klage erheben will, kann er selbst entscheiden. Widerspricht der Schuldner erst dem Vollstreckungsbescheid, wird das Gerichtsverfahren dagegen automatisch in Gang gesetzt.

Noch Fragen?

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