Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer zählt zu den wichtigsten staatlichen Einnahmequellen von Bund, Ländern und Gemeinden in Deutschland. Sie betrug zuletzt rund 230 Mrd. Euro (Stand: 2017). Die Steuer wird auf Lieferungen und Dienstleistungen erhoben. Von den Unternehmen wird die Umsatzsteuer berechnet und ans Finanzamt abgeführt.

Grundsätzlich sind alle Unternehmer, Selbständige und Freelancer umsatzsteuerpflichtig. Im Gegenzug dürfen Geschäftsleute die für betriebliche Zwecke selbst gezahlte Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Ausgenommen sind Kleinunternehmer, die die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllen. Bei ihnen wird vom Staat keine Umsatzsteuer erhoben.

Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer und Vorsteuer?

Zuweilen sorgen die Begriffe Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer und Vorsteuer für Verwirrung. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden „Umsatzsteuer“ und „Mehrwertsteuer“ häufig synonym verwendet:

  • Da die gesetzlichen Grundlagen im Umsatzsteuergesetz geregelt sind, lautet die offizielle Bezeichnung Umsatzsteuer.
  • Vorsteuer ist die in den Betriebsausgaben enthaltene Umsatzsteuer. Also der von den Unternehmen selbst bezahlte Umsatzsteueranteil.
  • Die Vorsteuer darf von den Umsatzsteuereinnahmen abgezogen werden.
  • Durch den Vorsteuerabzug der Unternehmen wird unterm Strich nur der im jeweiligen Unternehmen geschaffene Mehrwert besteuert.

Insofern haben die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer dieselbe Bedeutung.

Was genau ist die Umsatzsteuer und wer zahlt sie?

Die Steuer auf den Umsatz ist eine indirekte Steuer. Sie wird auf „Lieferungen und sonstige Leistungen“ erhoben, die „ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens“ erbringt. Exporte ins Ausland sind grundsätzlich steuerfrei. Für Lieferungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern gelten besondere Vorschriften.

Die Umsatzsteuer wird von Unternehmen in Rechnung gestellt. Die Geschäftsleute schlagen die Steuer auf die Preise für ihre Leistungen auf, die sie ihren Kunden in Rechnung stellen. Mit anderen Worten:

  • Selbstständige und Unternehmer kassieren die Steuer bei ihren Kunden ein.
  • Von der Summe ihrer Steuer-Einnahmen dürfen sie die Vorsteuer abziehen.
  • Die Differenz zwischen Umsatzsteuer-Einnahmen und Vorsteuer-Zahlungen nennt sich Zahllast.
  • Die Unternehmen müssen Umsatzsteuer, Vorsteuer und Zahllast unaufgefordert melden und die Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Zahlungen sind entweder monatlich, quartalsweise oder nur einmal im Jahr fällig. Die Häufigkeit hängt davon ab, wie hoch die Zahllast im Vorjahr war.

Unterm Strich ist die Steuer auf den Umsatz für Unternehmen ein durchlaufender Posten mit beträchtlichem Zeit- und Verwaltungsaufwand. Die finanzielle Umsatzsteuer-Belastung tragen letztlich die Endverbraucher beim Bezahlen der Waren und Dienstleistungen.

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Das Umsatzsteuergesetz (UStG)

Alle Aspekte, die das Erheben und Abführen der Steuer betreffen, sind im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Dort finden sich zum Beispiel die Vorschriften über die Rechnungsstellung, Vorsteuerabzug, Umsatzsteuer-Voranmeldung und zur Steuererklärung.

Die behördeninternen Anweisungen der Finanzbehörden finden sich im laufend aktualisierten Um­satz­steu­er-An­wen­dungs­er­lass. Der Erlass legt fest, wie die gesetzlichen Vorschriften von den Finanzämtern anzuwenden sind.

0%, 7% oder 19 %: Welcher Steuersatz gilt?

Der Regelsteuersatz ist in § 12 Abs. 1 UStG festgelegt. Er liegt derzeit bei 19 Prozent und gilt für die meisten Produkte und Dienstleistungen. Vom Regelsatz ausgenommen sind unter anderen:

  • die meisten Lebensmittel,
  • der öffentliche Personennahverkehr,
  • Bücher, Zeitungen und Zeitschriften,
  • Kulturangebote wie Konzert-, Theater- und Museumstickets,
  • Beherbergungen in Hotels, Hostels, Pensionen und auf Campingplätzen sowie
  • einige andere Ausnahmen.

Der ermäßigte Steuersatz beträgt 7 Prozent. Eine „Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände“ ist in Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes zu finden.

Ganz von der Steuer befreit sind gemäß § 4 UStG unter anderem …

  • Heilbehandlungen und andere medizinische Leistungen,
  • Versicherungen und Kreditvermittlungen,
  • Lieferungen ins Ausland oder auch
  • innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten.

Um sich bei grenzüberschreitenden Geschäften in der EU als Unternehmer auszuweisen, ist die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich. Eine UStIdNr. ist für Geschäfte innerhalb der EU unverzichtbar.

Noch Fragen?

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