Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung ist in § 19 UStG geregelt. Die Vorschrift erspart Selbstständigen und Unternehmen mit geringen Umsätzen, sich mit den komplizierten Umsatzsteuervorschriften zu befassen. Das senkt den bürokratischen Aufwand beträchtlich. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer allerdings nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt!

Wer die Kleinunternehmerregelung nutzen will, gibt das im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann man sich auch nachträglich noch für die Kleinunternehmerregelung entscheiden. Ein formloser Antrag ans Finanzamt genügt.

Wer die Bedingungen der Sondervorschrift erfüllt, aber freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist fünf Jahre lang an die Entscheidung gebunden. Auf diese Weise wollen die Finanzbehörden unerwünschte Mitnahmeeffekte verhindern.

Die Kleinunternehmerregelung: Für wen gilt sie und wie hoch sind die Umsatzgrenzen?

Die Kleinunternehmer Regelung kann in Anspruch genommen werden, wenn …

  • der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und
  • der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird.

Wichtig: Kleinunternehmer-Rechnungen sind nicht steuerfrei. Die Umsatzsteuer wird lediglich „nicht erhoben“. Kleinunternehmer dürfen die Steuer auf ihren Rechnungen nicht ausweisen und brauchen sie auch nicht ans Finanzamt abzuführen.

Der Grund für die fehlende Umsatzsteuer muss auf der Rechnung angegeben werden. Mögliche Formulierungen lauten:

  • „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
  • „Aufgrund § 19 Abs. 1 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer.“
  • „Aufgrund § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben.“

Die ausdrückliche Nennung des Begriffs „Kleinunternehmerreglung“ ist nicht vorgeschrieben.

Ganz gleich, welche Formulierung verwendet wird: Der Rechnungs-Empfänger darf die in der Kleinunternehmer-Rechnung enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen.

Sondervorschrift für Gründer

Mangels Vorjahr dürfen Gründer den Umsatz des ersten Geschäftsjahres schätzen. Der Umsatz darf aufs ganze Jahr gesehen die Grenze von 17.500 Euro voraussichtlich nicht überschreiten. Gründer, die nicht gleich im Januar starten, müssen den voraussichtlichen Umsatz auf 12 Monate hochrechnen.

Wird die Umsatzgrenze von 17.500 Euro im laufenden Jahr wider Erwarten doch überschritten, ergeben sich rückwirkend keine Probleme. Allerdings unterliegt der Unternehmer dann ab Januar des nächsten Jahres automatisch der Regelbesteuerung.  Es ist also wichtig, den Umsatz regelmäßig zu überwachen. Überschreitungen haben im darauffolgenden Jahr den Verlust des Kleinunternehmer-Status zur Folge.

Übrigens: In unserer invoiz Bibliothek findest du noch weiterführende Informationen zu diesem Thema! 🙂

Einmal hier entlang: „Kleinunternehmerregelung: Was du als Kleinunternehmer wissen musst“.

Vereinfachte Umsatzsteuerregelungen und besondere Bedingungen

Zu Beginn einer Selbstständigkeit kann die Kleinunternehmerregelung vorteilhaft sein. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer …

  • brauchen sich nicht mit den verschiedenen Steuersätzen auszukennen,
  • stellen ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung,
  • sparen sich die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und
  • müssen nur eine ganz einfache Jahres-Umsatzsteuererklärung abgeben.

Der Verwaltungsaufwand ist daher deutlich geringer. Um einen echten finanziellen Vorteil handelt es sich aber nicht unbedingt. Unter Umständen sogar im Gegenteil: Kleinunternehmer verzichten ja auf die Erstattung der Umsatzsteuer, die sie bei betrieblichen Anschaffungen und Einkäufen bezahlen. Und die sind gerade zu Beginn der Selbstständigkeit besonders hoch.

Außerdem macht der Kleinunternehmer-Status auf manche Geschäftskunden einen unprofessionellen Eindruck. Hinzu kommt, dass der fehlende Umsatzsteueranteil für sie keine finanziellen Vorteile bringt. Sie können ausgewiesene Umsatzsteuer ja als Vorsteuer geltend machen.

Echte Preisvorteile haben Kleinunternehmer gegenüber regelbesteuerten Unternehmen nur bei Geschäften mit Privatleuten. Enthält eine Rechnung keine Umsatzsteuer, ist der Kaufpreis für Verbraucher beim Regelsteuersatz von 19 % unterm Strich rund 16 % niedriger. Beim ermäßigten Steuersatz von 7 % sparen Endverbraucher rund 6 % gegenüber Rechnungen, die Umsatzsteuer enthalten.

Kleinunternehmerregelung – Ja oder Nein?

Für den Start kann die Kleinunternehmerregelung hilfreich sein. Auch für nebenberufliche Freiberufler und Gewerbetreibende eignet sich der Kleinunternehmer-Status. Für hauptberufliche Geschäftsleute ist die Beschränkung auf 17.500 Euro Umsatz gemäß § 19 UStG meist nicht erstrebenswert.

Gründer können daher von vornherein darauf verzichten, den Status als Kleinunternehmer in Anspruch zu nehmen. Sie sind dann aber für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren an diese Entscheidung gebunden. Um die Vor- und Nachteile der Vorschrift zu prüfen, empfiehlt sich im Vorfeld eine eingehende Beratung durch einen Steuer- oder Unternehmensberater.

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