Welche Steuern zahlen Unternehmer? Teil 3: Körperschaftsteuer

Moritz Buhl

Die gute Nachricht gleich vorweg: Für die meisten Freiberufler und Einzelunternehmer spielt die Körperschaftsteuer gar keine Rolle. Gezahlt werden muss die „Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften“ nämlich nur von bestimmten juristischen Personen. Dazu zählen insbesondere Kapitalgesellschaften, Vereine, Genossenschaften und Stiftungen. Betroffen von der Körperschaftsteuer sind bei Existenzgründern und kleinen Unternehmen daher allenfalls die „haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften“.

Hintergrund

Die Rechtsform der „UG (haftungsbeschränkt)“ wird auch als kleine GmbH oder Mini-GmbH bezeichnet. Sie wurde vom Gesetzgeber vor rund zehn Jahren als inländische Alternative zu der damals beliebten, aber rechtlich oft bedenklichen Rechtsform der englischen „Limited“ ins GmbH-Gesetz eingefügt. Mit den Gründungsmodalitäten und den sonstigen Besonderheiten einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft beschäftigen wir uns demnächst in einem eigenen invoiz-Artikel: Stay tuned!

„KöSt-liche“ Unternehmenssteuer? Von wegen!

Die Körperschaftsteuer ist eine echte Unternehmenssteuer: Sie wird ausschließlich von Unternehmen erhoben. Rechtsgrundlage ist das Körperschaftsteuer-Gesetz. Soweit es um die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns und Gewerbeertrags geht, gelten bei der Körperschaftsteuer die üblichen Vorschriften des Einkommen- und Gewerbesteuerrechts:

  • Doch im Unterschied zur persönlichen Einkommensteuer liegt der Körperschaftsteuersatz durchgängig bei (scheinbar) günstigen 15 %: Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % ergibt das eine steuerliche Gesamtbelastung von 15,825 %.
  • Da Kapitalgesellschaften generell gewerbesteuerpflichtig sind und keine Freibeträge in Anspruch nehmen können, stellt auch die Gewerbesteuer – anders als bei natürlichen Personen – in voller Höhe eine steuerliche Belastung dar. Deren genaue Höhe hängt ab vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde am Unternehmens-Standort. Im bundesweiten Schnitt lag der Hebesatz zuletzt bei 399 %. Daraus ergibt sich eine Gewerbesteuer-Belastung von rund 14 %.

Unterm Strich beträgt die steuerliche Belastung von Kapitalgesellschaften somit rund 30%.

Verglichen mit dem Spitzensteuersatz von bis zu 45 % bei der privaten Einkommensteuer erscheint selbst das noch vergleichsweise günstig.

Teure Doppel-Besteuerung

Wirklich vorteilhaft ist die Körperschaftsteuer jedoch vor allem dann, wenn der erzielte Gewinn im Unternehmen verbleibt, also nicht an die Anteilseigner ausgeschüttet wird:

Erhält der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dagegen eine Gewinnausschüttung von seinem Unternehmen, stellt das einen Kapitalertrag dar. Auf den muss der Gesellschafter im Rahmen seiner privaten Einkommensteuererklärung Kapitalertragsteuer entrichten. Der Kapitalertragsteuersatz beträgt derzeit 25 %: Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % ergibt das einen Gesamtsteuersatz von 26,375 %.

Wichtig: Die von der Kapitalgesellschaft zuvor bereits entrichteten Körperschaft- und Gewerbesteuern werden nicht auf die persönliche Einkommensteuer des Gesellschafters angerechnet. Lediglich der sogenannte Sparer-Pauschbetrag von mageren 801 Euro bleibt steuerfrei.

Da die Kapitalertragsteuer in Form der „Abgeltungssteuer“ direkt an der Quelle erhoben wird, kürzt die Kapitalgesellschaft den Ausschüttungsbetrag automatisch um den Steueranteil und überweist ihn direkt ans Finanzamt. Der Gesellschafter bekommt über die in seinem Namen erfolgte Steuerzahlung eine Bescheinigung. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung kann er sich eventuell überzahlte Kapitalertragsteuer später erstatten lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt.

invoiz Screenshot

Dein Business perfekt organisiert – von Angeboten bis zu Rechnungen

Vorteil für Großverdiener & Finanzjongleure

Berücksichtigt man die finanzielle Belastung aus Körperschaft-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer, ergibt sich unterm Strich eine Gesamtbelastung von rund 47 %. Durch Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, verdeckte Gewinnausschüttungen und andere Gestaltungsmöglichkeiten lässt sich die steuerliche Spitzenbelastung zwar senken. Vorteile ergibt die Besteuerung von Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern jedoch vor allem dann, wenn …

  • Gewinne im Unternehmen bleiben und / oder
  • Gewinnausschüttungen an Gesellschafter gezahlt werden, deren persönlicher Steuersatz im oberen Progressionsbereich liegt.

Die Gründung einer Mini-GmbH, GmbH oder sonstigen Kapitalgesellschaft allein aus steuerlichen Gründen lohnt sich für Selbstständige und Einzelunternehmer normalerweise jedoch nicht – zumal damit erheblicher Verwaltungsaufwand und Zusatzkosten einhergehen. Falls du trotzdem die Gründung einer UG oder GmbH in Betracht ziehst, besprichst du die Einzelheiten am besten mit einem Rechtsanwalt, Steuer- oder Gründungsberater.

Noch Fragen zum Thema Unternehmensbesteuerung und die Selbstständigkeit?

Was du beim Start in die Selbstständigkeit in Sachen Steuern und Buchführung sonst noch alles beachten solltest, erfährst du auf folgenden Seiten:

Teste unser Finanz- und Rechnungsprogramm kostenlos auf Herz und Nieren: Einfach mit E-Mail-Adresse und Passwort registrieren – und sofort steht dir der volle Funktionsumfang von invoiz zur Verfügung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert