Handelsregister

Im Handelsregister sind Informationen über alle Kaufleute eines Gerichtsbezirks verzeichnet. Das öffentliche Verzeichnis wird von den jeweils zuständigen Amtsgerichten geführt.

Funktion und Inhalt des Handelsregisters

Das Handelsregister dient der Information. Geschäftspartner, Mitarbeiter, Behörden, Gerichte und Öffentlichkeit können Auskünfte über die eingetragenen Unternehmen einholen. So wissen Kunden und Lieferanten, mit wem sie es zu tun haben.

Gleichzeitig erfüllt das Register auch Schutz-, Kontroll- und Beweisfunktionen. Daher genießen Registereintragungen einen weitgehenden Vertrauensschutz. Spätestens 15 Tage, nachdem ein Sachverhalt ins Handelsregister eingetragen und bekanntgegeben wurde, „muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen“. Das ist in § 15 HGB geregelt.

Zu den Pflichtangaben über die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der angemeldeten Kaufleute zählen …

  • Rechtsform und Firma (Name) des Unternehmens,
  • Standort und Zweigniederlassungen,
  • Name(n) des / der Geschäftsinhaber(s),
  • vertretungsberechtigte Personen („Prokuristen“) ,
  • Höhe des Grund- oder Stammkapitals und
  • Gegenstand des Unternehmens.

Kapitalgesellschaften müssen darüber hinaus Jahresabschlüsse veröffentlichen. Auch für Personengesellschaften gilt die Veröffentlichungspflicht. Allerdings nur, wenn deren persönlich haftende Gesellschafter juristische Personen sind.

Welche dieser Angaben im Einzelfall zur Verfügung gestellt werden müssen, hängt von der Rechtsform ab. Auch Art und Umfang des Geschäftsbetriebs spielen eine Rolle.

Zwei Handelsregister-Abteilungen

Das Handelsregister unterscheidet zwischen zwei Abteilungen:

  • In Abteilung A (HRA) werden Einzelunternehmen, Personengesellschaften und wirtschaftlichen Vereine eingetragen. Registrierte Einzelunternehmen gelten als „eingetragene Kaufleute (e.K.)„. Zu den eingetragenen Personengesellschaften zählen Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG). Aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird durch die HR-Eintragung eine OHG.
  • in Abteilung B (HRB) finden sich die Kapitalgesellschaften wieder. Dazu gehören Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).

Für Partnerschaftsgesellschaften (PartG) von Freiberuflern sowie Genossenschaften (e.G.) gibt es separate öffentliche Register.

Eine Registereintragung kosten Geld. Die Höhe der Gerichts- und Notargebühren hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Die Ersteintragung eines Einzelkaufmanns kostet zum Beispiel rund 200 Euro. Ein GmbH-Ersteintrag schlägt mit 500 bis 700 Euro zu Buche.

Die Einzelheiten sind in der Handelsregistergebührenverordnung und dem Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt.

Einsicht ins Handelsregister

Seit 2007 wird das Handelsregister elektronisch geführt wird. Das ist in § 8 Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt. Einsicht in das Handelsregister steht jedermann offen. Die Angaben können über das gemeinsame Registerportal der Länder abgefragt werden.

Über dasselbe Portal lassen sich auch die Partnerschafts- und Genossenschaftsregister der zuständigen Registergerichte abfragen.

Wirkungen des Registereintrags

Eingetragene Kaufleute müssen auf ihren Geschäftspapieren Firma, Rechtsform und Anschrift angeben. Außerdem sind die Handelsregister-Angaben verpflichtend. Das sieht zum Beispiel so aus:

  • Martha Mustermann e.K.
    Hasenwinkel 12
    54321 Musterstadt
    Handelsregister:
    Amtsgericht Musterstadt – HRA Nr. 9876
  • Mustermann Online GmbH
    Geschäftsführer: Max Mustermann
    Bahnhofstraße 95
    54321 Musterstadt
    Handelsregister:
    Amtsgericht Musterstadt – HRB Nr. 5432

Durch die Eintragung ins Handelsregister gilt das Handelsgesetzbuch für eingetragene Kaufleute in vollem Umfang. Damit gehen zahlreiche Aufgaben und Verpflichtungen einher. Dazu zählen die Pflicht …

  • zur doppelten kaufmännischen Buchführung,
  • zum Aufstellen von Bilanzen und Inventar.
  • je nach Rechtsform Haftung mit dem Betriebs- und Privatvermögen oder auch
  • zur Beachtung besonderer Branchen-Gepflogenheiten und kaufmännischer Handelsbräuche.

Weiterführende Literatur:

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