Gewerbe

Als Gewerbe gilt grundsätzlich jede selbstständige unternehmerische Tätigkeit. Ein Gewerbe wird durch einen Gewerbetreibenden in seinem Gewerbebetrieb ausgeübt. Zum Gewerbe zählen insbesondere Industrie- und Handwerksbetriebe, Energieversorger und Verkehrsunternehmern sowie Handelsunternehmen, Gastronomen und viele Dienstleister.

Freiberufler (und vergleichbare Selbstständige) sowie Land- und Forstwirte, Garten- und Weinbauern gelten steuer- und gewerberechtlich hingegen nicht als Gewerbetreibende.

Gewerbekriterien

Eine einheitliche Legaldefinition des Gewerbe-Begriffs findet sich weder im BGB noch im Steuer-, Gewerbe-, Handels- oder Sozialrecht. In der Rechtsprechung haben sich im Laufe der Zeit aber einige Anhaltspunkte herauskristallisiert. Als gewerblich gilt demnach jede legale unternehmerische Tätigkeit, die gegen Entgelt ausgeübt wird, um Gewinn zu erzielen. Dabei …

  • ist sie für Außenstehende erkennbar,
  • auf eine gewisse Dauer angelegt und
  • wird rechtlich und wirtschaftlich selbstständig (auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung) sowie
  • nicht weisungsgebunden (fachlich und zeitlich selbstbestimmt) ausgeübt.

Durch diese Kriterien grenzt die Rechtsprechung den Gewerbe-Status rechtlich in mehrfacher Hinsicht gegenüber dem Status anderer Personenkreise und Sachverhalte ab. Insbesondere …

  • schuldrechtlich gegenüber Verbrauchern,
  • arbeits- und sozialversicherungsrechtlich gegenüber nicht-selbstständigen wirtschaftlich Tätigen (Arbeitnehmern = abhängig Beschäftigten),
  • gewerbe- und steuerrechtlich gegenüber anderen Einkunftsarten (Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Kapitalanlagen, Vermietung und Verpachtung) aber auch
  • gegenüber Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht (z. B. Freizeitaktivitäten, Liebhaberei, Ehrenämter).

Die Einordnung einer Tätigkeit als gewerblich hat wichtige rechtliche Konsequenzen.

Folgen des Gewerbe-Status

Gewerbetreibende …

  • gelten als Unternehmer im Sinne des 14 BGB (in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit können sie sich daher nicht auf die allgemeinen Verbraucherschutzrechte berufen),
  • unterliegen der Gewerbeordnung, brauchen einen Gewerbeschein und müssen dafür die Aufnahme und Beendigung ihrer Tätigkeit sowie die Verlegung ihres Betriebsstandortes dem Ordnungsamt ihrer Gemeinde melden,
  • unterliegen in der Folge der Gewerbeaufsicht und müssen in Ausübung ihrer Tätigkeit die für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften zum Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz beachten,
  • können sich in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht auf Arbeitnehmer- oder Mieterschutzrechte berufen und auch nicht Mitglied in der Künstlersozialversicherung sein,
  • sind dafür aber Pflichtmitglieder in der Industrie- und Handelskammer und / oder der Handwerkskammer,
  • zahlen laut 15 EStG Gewerbesteuer und
  • unterliegen zudem wie die meisten anderen Selbstständigen und Unternehmer der Einkommensteuer und Umsatzsteuer.

Der Betrieb eines Gewerbes ist grundsätzlich jedem gestattet:

Gewerbefreiheit

In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Ausnahmen müssen in der Gewerbeordnung ausdrücklich geregelt sein. Beschränkungen der Gewerbefreiheit gelten insbesondere im Handwerk, in gefährlichen Branchen wie bei der Herstellung und beim Handel mit Arzneimitteln und Waffen oder auch für Glückspielanbieter.

Weiterführende Literatur:

 

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