Katalogberufe

Bei den Katalogberufen handelt es sich um eine Liste freier Berufe. Sie bilden das Kernstück der Freiberufler-Definition. Die Aufzählung entstammt ursprünglich § 18 EStG. Das Partnerschaftsgesetz hat die Liste der Katalogberufe vor 25 Jahren um einige Berufe ergänzt.

Die Katalogberufe werden auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikationen ausgeübt. Sie brauchen besondere Fachkenntnisse. Dafür ist meist ein abgeschlossenes Hochschulstudium nötig. Angehörige von Katalogberufen üben ihre Tätigkeit eigenverantwortlich und fachlich unabhängig aus.

Dabei erbringen sie persönliche Dienstleistungen höherer Art. Zu ihren Patienten, Klienten und Mandanten stehen sie in der Regel in einem engen Vertrauensverhältnis.

In ihrer Berufsausübung sind die Angehörigen von Katalogberufen leitend und eigenverantwortlich tätig. Aber sie dürfen sich von ausgebildeten Arbeitskräften unterstützen lassen. Dazu zählen zum Beispiel Steuergehilfen und Arzthelferinnen.

Einteilung der Katalogberufe

Es gibt vier Gruppen von Katalogberufen:

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen und Tierärzte.
  • Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberufe: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Buchrevisoren.
  • Technische Berufe: Architekten, Ingenieure, Vermessungsingenieure, Handelschemiker, hauptberufliche Sachverständige.
  • Medien- und Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen.

Neben den Angehörigen der ausdrücklich erwähnten Katalogberufe zählen weitere Selbstständige zu den Freiberuflern:

  • „ähnliche Berufe“: Gesetzlich definierte Kriterien für die Ähnlichkeit gibt es nicht. Ob ein bestimmter Beruf einem vergleichbaren Katalogberuf ähnlich ist, müssen im Zweifel Richter klären. Zu den katalogähnlichen Berufen zählen zum Beispiel Bausachverständige, Baustatiker, Ergotherapeuten, Insolvenzverwalter, Logopäde, IT- oder Marketingberater, Physiotherapeten.
  • „Tätigkeitsberufe“: Dazu zählt die selbständige Ausübung wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeiten. Ob ein Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller oder Lehrer tatsächlich als Freiberufler anerkannt wird, ist allerdings ebenfalls oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Vorteile der freiberuflichen Tätigkeit

Angehörige der Katalogberufe und alle anderen Freiberufler genießen gegenüber Gewerbetreibenden zahlreiche Vorteile. Sie …

  • dürfen ihre Tätigkeit ohne Gewerbeschein ausüben.
  • zahlen keine Gewerbesteuer und unterliegen nicht der Gewerbeaufsicht.
  • müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Gewinn und Umsatz spielt keine Rolle.
  • sind nicht zur doppelten kaufmännischen Buchführung verpflichtet,

Außerdem besteht für sie keine Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer. Allerdings müssen Angehörige einiger Katalogberufe in eigenen Kammern Mitglied werden.

Außerdem gilt für die klassischen freie Berufe ein strenges Berufs- und Standesrecht. Dadurch ist die Art der Berufsausübung streng reguliert. In einigen Berufen gibt es genaue Honorarvorschriften. Das betrifft zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten und Steuerberater. Außerdem müssen manche Freiberufler besondere Versicherungen abschließen.

Weiterführende Literatur:

 

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