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B2B oder B2C? Das solltest du bei deinen Bestellungen beachten!

Lieferung der Bestellung

Wenn du als Selbstständiger für deinen Betrieb einkaufst, handelst du nicht als Privatperson (= „Verbraucher“), sondern als „Unternehmer“. Du kannst dich dann nicht auf die Verbraucherschutz-Regelungen …

… und andere gesetzlichen Schutzvorschriften für Privatleute berufen.

Hintergrund: Bei Geschäften zwischen Geschäftsleuten geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Beteiligten bei Vertragsschlüssen und -erfüllungen auf Augenhöhe begegnen und über die Folgen ihres Handels bewusst(er) sind als Privatpersonen. Business-to-Business-Geschäfte (B2B) sind daher deutlich weniger reguliert als Business-to-Consumer-Geschäfte (B2C).

O-Ton BGB

Die Definitionen der Verbraucher- und Unternehmereigenschaften kannst du in § 13 BGB und § 14 BGB nachlesen:

Firmen und andere juristische Personen können demnach niemals Verbraucher sein. Umgekehrt kann eine natürliche Person – je nach Situation – sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein.

Wichtig: Den Unternehmerstatus haben auch Freiberufler und ähnliche Selbstständige, obwohl sie handels- und gewerberechtlich nicht als Unternehmer, Kaufleute oder Gewerbetreibende gelten!

Kein Widerrufs-Hintertürchen!

Dem Schutz von Endverbrauchern dienen insbesondere die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen, die in den Paragrafen 355 bis 361 BGB geregelt sind. Das berühmte (mindestens) 14-tägige Widerrufsrecht gilt zum Beispiel für …

Als Unternehmer hingegen musst du einmal geschlossene Verträge grundsätzlich einhalten – ganz gleich, ob du als Soloselbstständiger oder Vertreter eines Großkonzerns auftrittst! Auch auf die bei bestimmten Geschäften gegenüber Privatleuten obligatorischen Belehrungen über eventuelle Widerrufs- und Rückgabebelehrungen hast du als Unternehmer keinen Anspruch. Also: Augen auf beim Einkauf!

Dein Finanz- und Rechnungstool

Augen auf – und klare Kante zeigen!

Den Wegfall der komfortablen Widerrufs- und Rückgabemöglichkeiten musst du auf anderen Wegen kompensieren: Angenommen, du benötigst …

Dein Lieferant verspricht, dir die benötigte Ware umgehend zu schicken – hält sich dann aber nicht daran. Nachdem du die Messe ohne Flyer bestritten oder dir das Ersatzteil kurzfristig auf anderem Weg besorgt und deinen eigenen Auftrag fristgerecht erledigt hast, trudelt die ursprünglich bestellte Ware doch noch bei dir ein.

Da dir als Unternehmer das allgemeine Widerrufs- und Rückgaberecht nicht zusteht, musst du die Lieferung annehmen und bezahlen – obwohl du für die Ware keine Verwendung mehr hast. Um solche ärgerlichen Erfahrungen zu vermeiden, bestellst du terminkritische Lieferungen am besten per „Fixgeschäft“.

Dann weiß dein Geschäftspartner, dass die Lieferung bis zum genannten Termin bei dir eingetroffen sein muss und du im Fall des „Lieferverzugs“ vom Kauf zurücktreten kannst.

Eine passende Formulierung lautet zum Beispiel:

„Hiermit bestelle ich […]

Lieferung spätestens am 26. Januar 2018 (fix)“

Da das vereinbarte Lieferdatum ausdrücklich in der Bestellung genannt wird, ist ein ausdrückliches Mahnschreiben mit der Rücktrittsandrohung nicht erforderlich.

Noch Fragen?

Was du beim Schreiben deiner eigenen Angebote, Rechnungen und Mahnungen beachten solltest und wie invoiz dir dabei hilft, erfährst du auf folgenden Seiten:

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