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Steuervereinfachungen II: Einkommensteuer-Pauschalen

Schatztruhe

Zugegeben, das Steuerrecht ist kompliziert. Aber es gibt auch die eine oder andere Vereinfachung:

Und auch bei der Einkommensteuer finden sich für (vor allem nebenberufliche) Selbstständige und Kleinunternehmer mit geringen Einnahmen Vereinfachungen, die zum Teil wenig bekannt sind:

1. „Härteausgleich“: Der Steuer-Nulltarif

Wenn du im Hauptberuf Arbeitnehmer bist und nebenberuflich als Selbstständiger nicht mehr als 410 Euro (pro Jahr!) dazuverdienst, brauchst du auf diese Einkünfte gar keine Steuer zu bezahlen. Beim Härteausgleich-Freibetrag handelt es sich übrigens um den Einnahmenüberschuss (= Einnahmen minus Ausgaben).

Mehr noch: Für den Fall, dass du als Arbeitnehmer keine Steuererklärung abgeben musst, kannst du dir eine Steuererklärung theoretisch sogar ganz sparen. Damit machst du meistens allerdings ein schlechtes Geschäft: Schließlich liegt die Einkommensteuer-Erstattung von Lohnsteuerzahlern nach Feststellungen des Statistischen Bundesamts im Schnitt bei über 900 Euro pro Jahr.

2. Betriebsausgaben-Pauschale

Du verdienst mit deiner Selbstständigkeit mehr als 410 Euro pro Jahr? Hast aber nur wenige Ausgaben und keine Lust auf Belegablage, Buchführung und Einnahmenüberschussrechnung? Falls du zu einer der begünstigten Berufsgruppen gehörst, kommst du unter Umständen in den Genuss einer Betriebsausgaben-Flatrate. In dem Fall brauchst du nur eine Liste mit allen Ausgangsrechnungen zu erstellen und deine Einnahmen zu addieren: Gemäß Einkommensteuer-Hinweisen zu § 18 EStG erkennt das Finanzamt dann ohne weitere Nachweise einen bestimmten Prozentsatz deiner Einnahmen pauschal als Betriebsausgabe an:

Auch für selbstständige Tagesmütter gibt es Vereinfachungen. Laut BMF-Schreiben vom 11. November 2016 dürfen „Tagespflegepersonen“ pro betreutem Kind pauschal bis zu 300 Euro als Betriebsausgabe geltend machen. Der volle Betrag gilt aber nur, wenn das betreffende Kind mindestens 40 Stunden pro Woche betreut wird. Bei geringerer Stundenzahl muss der Abzug auf die tatsächliche Stundenzahl umgerechnet werden (z. B. 20 Stunden: 150 Euro, 30 Stunden: 225 Euro).

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3. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen

Auch Selbstständige dürfen ehrenamtlich tätig sein und steuerfreie Pauschalen in Anspruch nehmen. Wie bei Arbeitnehmern setzt das jedoch voraus, dass die ehrenamtliche selbstständige Tätigkeit im Nebenberuf ausgeübt wird. Die Tätigkeit muss sich außerdem eindeutig von der Haupttätigkeit unterscheiden.

Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Pauschalen:

Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger beide Pauschalen in Anspruch nehmen – allerdings nicht für ein und dieselbe Tätigkeit.

Wichtig: Die beiden in § 3 Nr. 26 und 26a EStG geregelten Steuerbefreiungen wirken sich auch auf die Umsatzsteuer und die Sozialversicherungspflicht aus:

Noch Fragen?

Was du beim Start in die Selbstständigkeit in Sachen Steuern und Buchführung sonst noch alles beachten solltest und wie invoiz dir dabei hilft, erfährst du auf folgenden Seiten:

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