Einkommensteuer

Mit der Einkommensteuer besteuert der Staat das Einkommen natürlicher Personen. Das ist im Einkommensteuergesetz (EStG) und in der „Einkommensteuer-Durchführungsverordnung“ (EStDV) geregelt. Von der Einkommensteuer befreit ist das steuerliche Existenzminimum. Der steuerliche Grundfreibetrag liegt aktuell bei 9.168 Euro. Im Jahr 2020 steigt er auf 9.408 Euro.

Über den Grundfreibetrag hinausgehendes Einkommen wird mit einem Steuersatz zwischen 14 % und 45 % besteuert. Dabei steigt die Steuerbelastung progressiv. Das heißt, dass niedrigere Einkommen prozentual geringer besteuert werden als hohe. Der Spitzensteuersatz von 45 % greift aber erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 265.327 Euro.

Die Einzelheiten des aktuellen Steuertarifs sind in § 32a EStG geregelt. Durch den unbefristeten Solidaritätszuschlag erhöht sich die Steuerbelastung zusätzlich um 5,5 %. Mit dem Zuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden.

Die Einnahmen aus der Einkommensteuer betrugen zuletzt rund 400 Milliarden Euro pro Jahr (2018). Bund, Länder und Gemeinden teilen sich die Steuereinnahmen. Die Gemeinden erhalten 15% der Einnahmen. Den Rest teilen sich Bund und Länder.

Einkommensteuer: Eine Steuer für alle Einkunftsarten

Steuerpflichtige können unterschiedliche Einkunftsarten haben. Berechnungsgrundlage der Einkommensteuer ist die Gesamtsumme aller Einkünfte eines Steuerpflichtigen. Das Einkommensteuergesetz sieht sieben verschiedene Einkunftsarten vor:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (= Arbeitnehmer),
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Freiberufler und ähnliche Selbstständige),
  • Gewerbebetrieb,
  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • sonstige Einkünfte: Dazu zählen vor allem Renten.

Von den Einnahmen der jeweiligen Einkunftsarten dürfen zunächst die erforderlichen Ausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Besteuert wird nur der Gewinn oder Einnahmenüberschuss.

Lektüretipp: Mit der Einkommensteuer aus Sicht von Selbstständigen und Unternehmern befasst sich Teil 1 der invoiz-Blogserie „Welche Steuern zahlen Unternehmer?

Einkommensteuer-Erklärung: Pflicht oder Kür?

Wer Einkünfte erzielt, ist grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Davon ausgenommen sind nur Bürger, deren zu versteuerndes Gesamteinkommen weniger als 410 Euro pro Jahr beträgt.

Außerdem sind die Steuererklärungen für viele Arbeitnehmer freiwillig: Denn deren Arbeitgeber führen monatlich Lohnsteuer auf Löhne und Gehälter ans Finanzamt ab. Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart. Sondern die monatliche Vorauszahlung auf die Jahres-Einkommensteuer. Die im Voraus gezahlte Lohnsteuer ist meistens höher als die tatsächlich fällige Einkommensteuer. Deshalb stellt es der Staat den meisten Arbeitnehmern frei, eine Steuererklärung abzugeben.

Mit freiwilligen Einkommensteuererklärungen kann man sich bis zu sieben Jahre lang Zeit lassen. Freiwillige Einkommensteuererklärungen werden landläufig als Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet.

Durch einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung lässt sich die unterjährige Lohnsteuer-Belastung senken. Wer die monatliche Lohnsteuer durch Eintragen höherer Freibeträge auf der Steuerkarte senkt, ist am Jahresende zur Abgabe allerdings einer Steuererklärung verpflichtet.

Freiberufler, Selbstständige, Kleingewerbetreibende, Vermieter und andere Unternehmer müssen auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben. Und sie sind verpflichtet, Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu zahlen. Anders als die Lohnsteuer der Arbeitnehmer sind diese Einkommensteuer-Vorauszahlungen vierteljährlich fällig. Die Höhe der Vorauszahlungen orientiert sich an der Höhe der Einkommensteuerzahlungen im Vorjahr.

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit schwanken stärker als die Gehälter von Arbeitnehmern. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieben ist das ähnlich. Daher kann das Finanzamt die Steuervorauszahlungen im laufenden Jahr an die tatsächliche Gewinnentwicklung anpassen. Dafür genügt oft bereits ein formloser Antrag.

Neue Steuer-Deadline

Bis zum Steuerjahr 2017 mussten Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben. Ab dem Steuerjahr 2018 können sich Steuerpflichtige zwei Monate länger Zeit lassen. Einkommen-Steuererklärungen müssen Ende Juli des Folgejahres abgegeben werden. Das ist in § 149 Abgabenordnung festgelegt. Die Steuererklärung für 2018 muss zum Beispiel bis zum 31. Juli 2019 beim Finanzamt eingegangen sein.

Wer sich von einem Steuerberater unterstützen lässt, hat bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit. Aber auch ohne Berater ist eine Fristverlängerung möglich. Zum Beispiel aufgrund von Krankheit, Arbeitsüberlastung oder andere außergewöhnliche Umstände.

Dafür genügt oft ein formloser Antrag ans Finanzamt. Auf Anforderung müssen Unter Umständen Nachweise erbracht werden. Das können zum Beispiel betriebswirtschaftliche Auswertungen des Steuerberaters sein.

Form der Steuererklärung

Die Form der Steuererklärung ist im Prinzip für alle Bürger gleich. Die Angaben zur Person und den Familienverhältnissen sowie die persönlichen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen werden in den „Mantelbogen“ eingetragen.

Daneben gibt es bei der Einkommensteuer insgesamt rund 30 verschiedene Vordrucke. Welche weiteren Formulare („Anlagen“) auszufüllen sind, hängt vom Einzelfall ab.

  • Für die Angaben zu Kindern gibt es die „Anlage Kind“.
  • Die Ausgaben für die gesetzliche und private Altersvorsorge (z. B. Renten) gehören auf die „Anlage AV“.
  • Die allgemeinen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- oder auch Unfallversicherungen) werden in die „Anlage Vorsorgeaufwand“ eingetragen.

Bei den verschiedenen Einkunftsarten sind separate Formulare vorgeschrieben, z. B.:

  • Gewerbebetriebe füllen die „Anlage G“ aus,
  • Land- und Forstwirte die „Anlage L“,
  • für nicht-selbstständige Tätigkeiten ist die „Anlage N“ vorgesehen und
  • für selbstständige Tätigkeiten die „Anlage S“.

Die Berechnung des Einnahmenüberschusses erledigen Selbstständige und Unternehmer auf einem separaten Formular („Anlage EÜR“)

Höhe der Einkommensteuer

Über die genaue Höhe der Einkommensteuer-Belastung lässt sich keine allgemeine Aussage machen. Es kommt immer auf die persönlichen Familien- und sonstigen Lebensverhältnisse an. So verringern Freibeträge (z. B. für Kinder) das zu versteuernde Einkommen.

Vom steuerpflichtigen Gesamteinkommen dürfen Steuerpflichtige außerdem ihre privaten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen absetzen. Dazu zählen zum Beispiel Ausgaben für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie andere Vorsorge-Aufwendungen. Auch Spenden senken die Steuerlast.

Außerdem sind Verheiratete durch das sogenannte Ehegatten-Splitting bessergestellt als Singles. Besonders wirksam ist das Splitting-Verfahren, wenn ein Ehepartner sehr viel und ein Ehepartner wenig verdient. Das Splitting-Verfahren funktioniert so: Das Finanzamt …

  • berechnet das gemeinsam zu versteuernde Einkommen,
  • halbiert das Gesamteinkommen,
  • ermittelt die Einkommensteuer auf das halbe Gesamteinkommen und
  • verdoppelt den Steuerbetrag anschließend.

Im Ergebnis wirkt sich die Steuerprogression deutlich geringer aus als bei Anwendung des normalen Steuersatzes auf die beiden Einzeleinkommen.

Linktipp: Auf Grundlage der steuerpflichtigen Einkünfte kann der amtliche Steuerrechner die ungefähre Steuerbelastung ermitteln.

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