Zahlungserinnerung

Ist eine Zahlungserinnerung dasselbe wie eine Mahnung?

Eine Zahlungserinnerung ist laut § 286 BGB im rechtlichen Sinne nichts Anderes als eine höflich oder freundlich formulierte Mahnung. Wie eine Mahnung sollte sie als wesentliche Bestandteile die Angaben der ursprünglichen Rechnung enthalten: den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie des Absenders, das Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer, den noch nicht bezahlten Rechnungsbetrag und den fehlenden Zahlungseingang sowie das Fälligkeitsdatum. Darüber hinaus sollte auch in einer Zahlungserinnerung ein neues Datum für das Zahlungsziel gesetzt und auf den Eintritt des Zahlungsverzugs hingewiesen werden. Diese formalen inhaltlichen Angaben empfehlen sich, falls der schlimmste Fall eintritt und der Kunde seiner Zahlungspflicht über einen längeren Zeitraum nicht nachkommt, so dass weitere Schritte erforderlich werden.

Übrigens: In unserer invoiz Bibliothek findest du eine umfassende Informationsseite zum Thema „Zahlungserinnerung“ und „Mahnungen“. Einmal hier entlang: „Mahnung schreiben – so geht’s“.

Zahlungserinnerung oder Mahnung – worin besteht der Unterschied?

Der Unterschied zwischen einer Zahlungserinnerung und einer Mahnung besteht in sanfteren Formulierungen und in einem diplomatischeren, nicht drohenden Tonfall, denn einerseits soll eine Zahlungserinnerung zum Ziel führen, dass die ausstehende Rechnung bezahlt wird, andererseits soll sie den Kunden nicht unnötig vor den Kopf stoßen. Es kann vorkommen, dass eine Rechnung aus Versehen nicht beglichen wurde und daher soll eine Zahlungserinnerung zunächst den säumigen Kunden tatsächlich nur an die Zahlung erinnern. Auch auf direkterem Wege kann mit diplomatischen Feingefühl an eine Zahlung erinnert werden, etwa im persönlichen Gespräch mit dem Kunden, telefonisch oder per Email.

 

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