Freelancer

Der Begriff Freelancer stammt aus dem englischsprachigen Raum. Dort bezeichnet man selbstständige Auftragnehmer ohne eigene Mitarbeiter oft als „freelance workers“ oder „freelancer“.

Ursprünglich war Freelancer eine literarische Bezeichnung für Söldner: Sie wurde Anfang des 19. Jahrhundert von Sir Walter Scott geprägt. In seinem Roman „Ivanhoe“ boten freie Lanzenträger („free lances“) König Richard II ihre Dienste an – wenn auch ohne Erfolg.

Heutige Freelancer arbeiten als Einzelpersonen und unabhängige Vertragspartner für Geschäftskunden. Sie leben von der selbstständigen Vermarktung ihrer eigenen Arbeitskraft.

Freelancer: Kein juristischer Begriff

Die Zahl der Freelancer wächst auch in Deutschland. Daher findet der Begriff auch hierzulande vermehrt Verwendung. Solo-Selbstständige sind üblicherweise hoch qualifiziert. Als Experten arbeiten sie auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko. Ihre Kunden sind meist Unternehmen, Organisationen und andere Geschäftsleute.

Das deutsche Steuer-, Vertrags-, Arbeits- und Sozialrecht kennt den Begriff Freelancer nicht. Die Bezeichnung wird als Synonym für Selbstständige, freie Mitarbeiter oder Freiberufler verwendet. Das gilt vor allem für B2B-Geschäfte im IT-Bereich. Auch in der Beratungs-, Medien- und Kreativbranche ist der Begriff verbreitet.

Mit anderen Worten: Ein Freelancer ist ein gewerblich oder freiberuflich Selbständiger. Auf Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrags führt er Aufträge für ein Unternehmen aus. Anders als Arbeitnehmer ist ein freier Mitarbeiter nicht weisungsgebunden.

Außerdem muss sein Auftraggeber (anders als ein Arbeitgeber für Angestellte) keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Steuern für ihn abführen.

Selbstvermarktung als Freelancer

Ihre Aufträge bekommen Selbstangestellte direkt von Unternehmen. Oft aber auch über Empfehlungen oder über spezielle Vermittlungs-Plattformen. Aus Sicht ihrer Auftraggeber haben sie viel zu bieten. Sie …

  • denken und handeln selbstständig,
  • brauchen keine Anleitung und Überwachung,
  • bringen viel externes Know-how und Erfahrung mit,
  • kümmern sich selbst um ihre Qualifikation und Weiterbildung,
  • stellen ihre eigenen Arbeitsmittel zur Verfügung,
  • werden nur für tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt
  • kümmern sich selbst um ihre Steuer- und Sozialversicherungspflichten und haben
  • weder Anspruch auf bezahlten Urlaub
  • noch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder anderen Ausfallzeiten.

Vor allem in der IT-Branche übernehmen Freelancer gern längerfristige Projekte für einen Auftraggeber. Oft erledigen sie ihre Arbeiten sogar innerhalb eines Unternehmens.

Daher kann die Abgrenzung von Freelancern gegenüber qualifizierten Arbeitnehmern desselben Unternehmens schwierig sein.

Abgrenzung zu Arbeitnehmern / Angestellten

Umso wichtiger ist es, Projekte möglichst unmissverständlich zu gestalten. Anhaltspunkte für den selbstständigen Charakter einer Tätigkeit sind zum Beispiel …

  • der Gewerbeschein (sofern es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt),
  • die Anmeldung beim Finanzamt (wenn es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt),
  • eine betriebliche Steuernummer und / oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • eigene Steuererklärungen (insbesondere Umsatzsteuer, Einkommensteuer und ggf. Gewerbesteuer),
  • eigene Geschäftspapiere und Werbeaktivitäten (z. B. mit Business-Website und Freelancer-Profilen),
  • ein Büro oder Arbeitszimmer außerhalb des Kunden-Unternehmens,
  • die selbstständige Erledigung der vereinbarten Arbeit,
  • die fehlende Einbindung in die betriebliche Organisation des Kunden sowie
  • Abrechnung auf Basis gelieferter Ergebnisse oder tatsächlich geleisteter Arbeitszeiten.

Dagegen können gleichbleibende monatliche Honorarzahlungen als Hinweis auf einen möglichen Arbeitnehmer-Status gewertet werden. Bei der Beurteilung einer möglichen „Scheinselbstständigkeit“ kommt es nicht auf den Inhalt von Dienst- oder Arbeitsverträgen an.

Entscheidend für den Freelancer-Status ist vielmehr die gelebte Wirklichkeit. Lektüretipp: Mit der „Grauzone Scheinselbstständigkeit“ beschäftigt sich der invoiz-Blogbeitrag  „Arbeitgeber wider Willen?“

Weiterführende Lektüre

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