Abschlagszahlung

Ein Auftrag mit viel Vorleistung? Dann ist eine Vereinbarung zur Abschlagszahlung sinnvoll!

Eine Abschlagszahlung bzw. A-Conto-Zahlung ist gleichbedeutend mit einer Teilzahlung, die zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer vereinbart wurde, obwohl der Auftrag noch nicht fertiggestellt und die Leistung oder die Ware noch nicht (vollständig) geliefert wurde. Für gewöhnlich muss nämlich zuerst die vereinbarte Leistung oder Lieferung erbracht sein, bevor sie in Rechnung gestellt werden kann und eine Vergütung vom Kunden gefordert werden darf. In der Praxis gibt es jedoch einige, gar nicht so seltene Fälle, in denen es üblich ist, dass der Leistungserbringer von seinem Kunden Abschlagszahlungen fordert und Abschlagsrechnungen stellt.

Abschlagszahlungen mindern die Finanzierungslast des Auftragnehmers und die Zahllast des Auftraggebers

Eine derartige Vereinbarung zwischen den Geschäftspartnern ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es sich um einen großen Auftrag handelt, bei dem der Auftragnehmer in Vorleistung gehen müsste, beispielsweise, um Materialkosten zu decken, wie es bei Werkverträgen mit Handwerkern häufig der Fall ist. Oder aber auch dann, wenn der Auftrag über einen relativ langen Zeitraum ausgeführt werden soll und der Dienstleister daher sehr lange auf seine Vergütung warten müsste, so dass er möglicherweise seine Liquidität aufs Spiel setzen würde. Dieses Szenario stellt vor allem für Freelancer, Selbstständige und kleine Unternehmen ein Problem dar, das sich zum Teil sogar zu einem existenzbedrohenden Risiko entwickeln kann. Für den Besteller hat eine Abschlagszahlungsvereinbarung den Vorteil, dass sich anhand der erbrachten Teilleistungen ein guter Überblick über das Vorankommen des Projekts ergibt. Darüber hinaus kann natürlich auch der Auftraggeber Engpässe in seiner Liquidität vermeiden, die durch eine hohe Rechnung, die auf einen Schlag fällig wird, verursacht werden könnte.

632a BGB regelt die Bedingungen für Abschlagszahlungen

Aus diesem Grund sind in § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuches die Abschlagszahlungen geregelt. Dieser Paragraf wurde in das Werkvertragsrecht eingefügt, um die Finanzierungslast des vorleistungspflichtigen Unternehmers zu mindern. Dadurch soll sichergestellt sein, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Abschlagszahlung verlangen kann, wenn dieser einen Wertzuwachs von ihm erhalten hat. Ein Unternehmer kann demnach vom Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen, solange folgende Bedingungen erfüllt sind: es wurde eine Leistung ohne Mängel erbracht, die für den Kunden, der den Auftrag erteilt hat, werthaltig ist, und die erbrachte Teilleistung ist anhand einer vorgelegten Aufstellung nachvollziehbar und kann danach beurteilt werden. Dies wiederum dient zum Schutz des Kunden, der die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern darf, falls die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß sind.

 

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