Lieferdatum & Leistungsdatum

Lieferdatum oder Leistungsdatum müssen auf der Rechnung ausdrücklich angegeben werden. Das gilt auch, wenn das Rechnungsdatum mit dem Liefer- oder Leistungsdatum übereinstimmt. Das Finanzamt legt großen Wert auf die Angabe dieses Datums. Denn zu diesem Zeitpunkt „entsteht“ die Umsatzsteuer.

Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 4 UStG. Dort heißt es: „Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten […] 6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung;“ Fehlt die Angabe, verliert der Rechnungsempfänger laut § 15 Abs. 1 UStG den Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer.

Auch Lieferungen sind Leistungen

Sowohl Lieferungen als auch sonstige Leistungen gelten umsatzsteuerlich als „Leistungen“:

  • Erstens gibt es Leistungen, die Lieferungen sind. Laut § 3 Abs. 1 UStG sind das „Gegenstände“ wie Waren und andere materielle Güter.
  • Zweitens gibt es die sonstigen Leistungen. Laut § 3 Abs. 9 UStG sind das „Leistungen, die keine Lieferungen sind“.
    Zum Beispiel Dienstleistungen, Überlassungen und sonstige nicht-materielle Güter. Dazu zählen Vermietung und Verpachtung, das Überlassen von Rechten oder auch das Dulden und Unterlassen von Handlungen.

Der Begriff „Leistung“ ist der übergeordnete Begriff. Das Leistungsdatum bezeichnet sowohl den Zeitpunkt von Lieferungen als auch den von Dienstleistungen. Es ist aber kein Problem, wenn umgekehrt der Begriff Lieferdatum für Dienstleistungen verwendet wird.

„Lieferdatum“ und „Leistungsdatum“ in der Praxis

Eine Unterscheidung zwischen Lieferdatum und Leistungsdatum ist rechtlich nicht erforderlich. In der Praxis ist sie trotzdem weit verbreitet:

  • Von Lieferdatum ist bei Lieferungen die Rede.
  • Ein Leistungsdatum wird bei Dienstleistungen angegeben.

Lieferdatum: Welcher Zeitpunkt gilt?

Laut § 3 Abs. 1 UStG ist eine Lieferung erfolgt, sobald der Lieferant dem Empfänger die „Verfügungsmacht“ über den Gegenstand verschafft hat. Die Verfügungsmacht liegt vor, sobald das wirtschaftliche Eigentum auf den Empfänger übergegangen ist. Der Gegenstand muss dafür noch nicht unbedingt in den Besitz des Empfängers übergegangen sein.

Der Übergang des Eigentums hängt von der Art des Geschäftes ab:

  • Beim Einkauf im Laden entspricht das Lieferdatum dem Kaufdatum.
  • Bei Bestellungen gilt der Zeitpunkt der Übergabe oder des Versandes.

Falls die Lieferkonditionen nicht vertraglich geregelt sind, ist der Zeitpunkt des Versands ausschlaggebend.

Leistungsdatum: Welcher Zeitpunkt gilt?

Bei den sonstigen Leistungen kommt es laut Ziffer 14.5. Ab. 16 UStAE auf den „Zeitpunkt der Vollendung“ an. Ausschlaggebend ist in der Praxis, wann die erbrachte Leistung für den Empfänger wirtschaftlich nutzbar ist.

  • Das ist bei Dienstverträgen der Monat, in dem die Leistung erbracht wurde.
  • Bei Werkverträgen gilt der Monat, in dem das Werk vom Kunden ganz oder teilweise abgenommen wurde.

Erbringt der Dienstleister seine Tätigkeit über einen längeren Zeitraum, sind Teilabnahmen und Teilabrechnungen zulässig und üblich.

Lieferdatum oder Leistungsdatum wörtlich auf der Rechnung?

Keiner der beiden Begriffe muss wörtlich auf der Rechnung erscheinen. Es genügt, wenn aus der Rechnung hervorgeht, …

  • wann das Eigentum an den Waren den Empfänger übergegangen ist. Oder:
  • wann die Leistung erbracht wurde.

Liefer- oder Leistungsdatum können auch in weiteren Auftragspapieren enthalten sein. Denn als Rechnung gilt laut § 31 UStDV grundsätzlich jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.

Die Rechnungs-Pflichtangaben können daher zum Beispiel aus Lieferscheinen oder Leistungsabrechnungen hervorgehen. Um welche Dokumente es sich handelt, muss auf der Rechnung aber eindeutig angegeben sein.

Rechnungs-Mix aus Waren und Dienstleistungen

In ein- und derselben Rechnung wird oft über verschiedene Lieferungen und Dienstleistungen abgerechnet. Die einzelnen Positionen können gleichzeitig oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten erbracht worden sein.

Das Leistungsdatum oder Lieferdatum kann sich daher auf alle Positionen der Rechnung beziehen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, auf Positionsebene unterschiedliche Angaben zu machen.

Dabei ist eine taggenaue Angabe von Lieferdatum und Leistungsdatum nicht erforderlich. Dem Finanzamt genügt laut § 31 Abs. 4 UStDV die Angabe des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht wurde. So ist sichergestellt, dass die eingenommene Umsatzsteuer im richtigen Voranmelde-Zeitraum ans Finanzamt gemeldet und überwiesen wird.

Formulierungen auf der Rechnung

Das Lieferdatum oder Leistungsdatum kann auf ganz unterschiedliche Weise auf einer Rechnung angegeben werden:

  • Ausdrücklich in tag-, wochen- oder monatsgenauer Datumsform, z. B.:
    • „Lieferdatum: 15.04.2019“,
    • „Leistungsdatum: KW16 2019“,
    • „Leistungszeitraum: April 2019“,
  • Durch Verweis auf das Rechnungsdatum, z. B.
    • „Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum“,
    • „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“,
    • „Sofern nicht anders angegeben, entspricht das Liefer-/Leistungsdatum dem Rechnungsdatum.“
  • Durch Verweis auf Angaben auf dem Lieferschein oder der Leistungsabrechnung, z. B.:
    • „Das Lieferdatum geht aus dem Lieferschein Nr. 2019-0753 hervor.“
    • „Leistungsdatum vgl. Leistungsabrechnung v. 12.04.2019“
  • Durch Verweis auf das Lieferscheindatum:
    • „Das Lieferscheindatum entspricht dem Lieferdatum“.

Ist das Liefer- oder Leistungsdatum noch nicht bekannt, handelt es sich umsatzsteuerlich um eine Anzahlung. In dem Fall entsteht die Umsatzsteuer, sobald die Rechnung erstellt und dem Empfänger zugegangen ist.

Auf Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 250 Euro (inklusive Umsatzsteuer) muss kein Leistungsdatum angegeben sein. Das geht aus § 33 UStDV hervor.

 

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